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Deutschland: Bei Altersteilzeit ist Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte zwingend vorgeschrieben

Der bevorzugte Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann nur durch eine Gestaltung der Altersteilzeitarbeit erworben werden, die § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996 entspricht. Die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben. Ein "sabbatical" ist nicht zulässig. So entschied das deutsche Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.5.2012, 9 AZR 453/10).
Von Redaktion
19. Juli 2012

Zwischen einer Bank und einer am 29. März 1949 geborenen Bankangestellten (Klägerin) wurde für die Zeit vom 01.04.04 bis zum 31.03.09 eine Altersteilzeit vereinbart. Die Arbeitszeit der Klägerin betrug ab 01.04.04 50 % der tariflichen Arbeitszeit. Die Klägerin nahm während der Altersteilzeit ein sabbatical und wurde von der Arbeitsleistung freigestellt.

Das Arbeitsverhältnis sollte spätestens zum 31.03.09 enden, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Ansprüche aus der Altersteilzeitvereinbarung - mit Ausnahme der Regelungen für die Pensionierung – sollten mit der Pensionierung erlöschen, spätestens jedoch am 31.03.09. Sollte aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zum 01.04.09 nicht mehr möglich sein, würde sich die Laufzeit der Vereinbarung bis zu dem dann geltenden frühestmöglichen Verrentungszeitpunkt verlängern.

Während ihrer Freistellung ab April 2004 bat die Klägerin die Beklagte um die Aussetzung des „sabbaticals“ und bewarb sich bei der Beklagten wiederholt ohne Erfolg um eine erneute Anstellung. Eine konkrete Initiativbewerbung wurde von der Beklagten mit der Mitteilung abgelehnt, dass bestehende oder zukünftige Vakanzen primär mit auslernenden Auszubildenden besetzt würden.

Die Klägerin begehrte vom Gericht u.a. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31. März 2009 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fortbesteht.

Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte zwingend vorgeschrieben

Das Urteil: Durch die seit dem 1. Mai 2007 geltende Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Altersteilzeitarbeit erleichtert werden.

Eine Altersteilzeitvereinbarung, die regelt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Altersteilzeit ein "sabbatical" nimmt und von der Arbeitsleistung völlig freigestellt wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996 bzw. des § 237 SGB 6 nicht. Der bevorzugte Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann nur durch eine Gestaltung der Altersteilzeitarbeit erworben werden, die § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996 entspricht. Das setzt voraus, dass die Arbeitszeit „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert“ wurde. Nach dem Wortlaut der Bestimmung reicht es deshalb nicht aus, dass weniger als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wurde. Derartige Regelungen sind nur für den Sonderfall einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit vorgesehen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 AltTZG). Abweichungen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht zulässig; die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben.

Es wurde kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis iSd. AltTZG begründet. Da die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart haben, fehlt es damit an einem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand iSd. § 1 Abs. 1 AltTZG. Das Arbeitsverhältnis ist durch den Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 nicht aufgelöst, sondern besteht über den 31. März 2009 hinaus fort.

Quelle: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.5.2012, 9 AZR 453/10

(Mag. Manuela Taschlmar)

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