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OGH: Wespenstich ist Arbeitsunfall

Während seiner Arbeitszeit wurde ein Maler von einer Wespe gestochen und verstarb in der Folge aufgrund einer allergischen Reaktion. Wie der OGH nun entschieden hat, handelt es sich bei dem Insektenstich um einen Arbeitsunfall. Die AUVA hat der Tochter des Versicherten eine Waisenpension zu gewähren.
Von Redaktion
17. Februar 2014

Der in einem Malerbetrieb beschäftigte Versicherte stellte auf dem Betriebsgelände ein Gerüst zusammen. Bei dieser Tätigkeit wurde er von einer Wespe gestochen. Er lief in die Werkstätte, brach dort aufgrund eines anaphylaktischen Schocks zusammen und verstarb.

Die Tochter des Versicherten klagte die AUVA auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Wespenstich kein Unfall gewesen sei. Das Berufungsgericht hingegen bejahte den Anspruch auf die begehrte Waisenpension. Der Tod des Versicherten sei Folge eines Arbeitsunfalls gewesen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Entscheidungsbegründung

Er hielt fest, dass ein Wespenstich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt, und damit den Unfallbegriff erfüllt. Auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis kann ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist.

Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht nicht entgegen, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten kann und keinen spezifischen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hat. Dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Mitursachen, die mit der Ursache aus der versicherten Tätigkeit konkurrieren und einer Bejahung des Versicherungsschutzes entgegenstehen könnten, wurden nicht festgestellt.

Die für den anaphylaktischen Schock und schließlich den Tod des Versicherten mitursächliche Allergie steht einer Bejahung des Versicherungsschutzes nicht entgegen. Um die Allergie des Versicherten akut anzusprechen, bedurfte es nämlich der Induktion des Allergens durch den Stich der Wespe. Ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte zur selben Zeit die Schädigung nicht ausgelöst.

Weblink

Das Urteil im Volltext(17. 12. 2013, 10 ObS 93/13v)

(Quelle: OGH / KP)

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