Navigation
Seiteninhalt

EUGH bestätigt 180 Mio. Euro Geldbuße gegen Eni

Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für synthetische Kautschuke, soweit es die italienische Gesellschaft Eni betrifft. Eni hat endgültig eine Geldbuße von 181,5 Mio. Euro zu zahlen.
Von Redaktion
10. Mai 2013

Im Jahr 2006 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 519 Mio. Euro gegen 13 Unternehmen wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für synthetische Kautschuke, die z.B. in der Reifenproduktion oder zur Herstellung von Golfbällen verwendet werden. Insbesondere bei der italienischen Gesellschaft Eni SpA und deren 100-prozentiger Tochtergesellschaft Polimeri Europa SpA (später Versalis SpA) erhöhte die Kommission aufgrund ihrer Beteiligung an zwei früheren Kartellen den Grundbetrag ihrer Geldbuße wegen Tatwiederholung um 50 Prozent auf insgesamt 272,25 Mio. Euro.

Die betroffenen Unternehmen klagten im Jahr 2007 vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission bzw. Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße. Mit seinen im Jahr 2011 ergangenen Urteilen hat das Gericht die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaučuk und Trade-Stomil betrifft.
Zu Eni und deren Tochtergesellschaft Polimeri Europa hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass dieselben Unternehmen erneut eine Zuwiderhandlung begangen hätten. Es hat daher die Geldbuße auf 181,5 Mio. Euro herabgesetzt.

Auch dagegen hat Eni vor dem Gerichtshof Revision eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erwirken. Eni macht zur Stützung ihres Rechtsmittels insbesondere geltend, dass das Gericht die Kommissionsentscheidung insoweit hätte für nichtig erklären müssen, als sie darin für die von der Syndial SpA (vormals EniChem SpA, eine weitere Gesellschaft des Eni-Konzerns) und/oder Versalis begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden sei.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt. Im vorliegenden Fall hielt Eni über die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 99,97 Prozent das Kapital der Gesellschaften, die unmittelbar im Geschäftsbereich synthetische Kautschuke tätig waren (EniChem Elastomeri, EniChem SpA und Versalis). Die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft bilden im vorliegenden Fall ein einziges Unternehmen, und daher kann die Kommission der Muttergesellschaft Geldbußen auferlegen, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre.

Diese Vermutung eines tatsächlich bestimmenden Einflusses, die die Kommission zugrunde gelegt hat und die vom Gericht bestätigt worden ist, ist nicht unwiderlegbar. Um sie zu widerlegen, hätte Eni nachweisen müssen, dass Versalis auf operativer und finanzieller Ebene völlig eigenständig handeln konnte, was sie nicht getan hat.

Der Gerichtshof weist auch das Vorbringen von Eni zurück, dass sie aufgrund der beschränkten Haftung von Kapitalgesellschaften und der eigenständigen Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften für die von ihren Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung nicht verantwortlich sei.

Wie nämlich der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, stützt sich das Wettbewerbsrecht der Union auf den Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit – selbst wenn diese aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird –, die nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln einzustehen hat.
Der Gerichtshof weist daher das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.

(Quelle: EUGH)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...