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EU-Parlament verabschiedet 4. Geldwäsche-Richtlinie

Mit der neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie sollen Terrorismusfinanzierung und Steuerstraftaten wirksamer bekämpft werden. Erstmals erfassen nationale Register die Nutznießer von Unternehmen und anderen juristischen Personen.
Von Redaktion
21. Mai 2015

Am Mittwoch haben die Abgeordneten des EU-Parlaments der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zugestimmt. Erstmals werden die EU-Mitglieder nun dazu verpflichtet, zentrale Register mit Angaben zu den Nutznießern („wirtschaftlich Berechtigte“) von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen einzurichten. Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, wie zum Beispiel investigative Journalisten, dürfen diese einsehen.

Die Abgeordneten des EU-Parlaments setzten diese Vorschrift, die in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten war, in den Verhandlungen mit dem Rat erfolgreich durch.

Der Gesetzentwurf enthält auch besondere Berichtspflichten für Banken, Rechnungsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler oder Spielcasinos (unter anderem) hinsichtlich „verdächtiger Transaktionen“ ihrer Kunden.

„Legitimes Interesse“ Voraussetzung für den Zugang zu den Registern

Die zentralen Register müssen für die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, für „Verpflichtete“ (wie z.B. Banken im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und alle Personen oder Organisationen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können, ohne Einschränkung zugänglich sein.

Um Zugang zu einem Register zu erhalten, muss eine Person oder Organisation (z.B. investigative Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen) ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können.

Diese Personen oder Organisationen haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Auf der Grundlage „einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen“ kann der Zugang zu den Informationen verwehrt werden.

Im Fall von Trusts bleiben die Informationen eines Zentralregisters den Behörden und den „Verpflichteten“ vorbehalten.

Sondermaßnahmen für „politisch exponierte“ Personen

Der Text enthält auch klarere Regeln bezüglich „politisch exponierter“ Personen, bei denen aufgrund der Ämter, die sie bekleiden, ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht, wie beispielsweise Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder, hohe Richter, Parlamentsabgeordnete sowie ihre Familienmitglieder.

Bei risikoreichen Geschäftsbeziehungen mit erwähnten Personen können angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der eingesetzten Gelder zu bestimmen.

Mehr Transparenz bei Geldtransfers

Die Abgeordneten haben auch über die „Geldtransfer-Verordnung“ abgestimmt, mit der die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessert werden soll.

Die nächsten Schritte

Die Mitgliedstaaten müssen die Geldwäsche-Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die Geldtransfer-Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in allen Mitgliedstaaten in Kraft.

(Quelle: EU-Parlament/ KP)

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