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EU-Kommission will Audit-Markt verbessern

Ein Kommissionsbeschluss legt den Grundstein für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Abschlussprüfern. 
Von Redaktion
20. Januar 2011

Die Europäische Kommission hat am Dienstag ihren ersten Beschluss zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfer-Aufsichtssysteme von 10 Drittländern (siehe Kasten) gefasst. Mit diesem Beschluss soll der Weg für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Systeme als gleichwertig anerkannt sind, geebnet werden, um so gegenseitiges Vertrauen in die Beaufsichtigung der Abschlussprüfungsgesellschaften zu schaffen.

Der Beschluss sieht darüber hinaus eine Übergangsfrist für Abschlussprüfer aus 20 weiteren Drittländern (siehe Kasten) vor, die es diesen gestattet, ihre Prüfungstätigkeiten in der EU fortzusetzen, während weitere Bewertungen vorgenommen werden.

Grenzenloses Vertrauen

In dem Maße, wie sich die Notwendigkeit einer globalen Tätigkeit für Unternehmen erhöht, müssen auch die Abschlussprüfer hier nachziehen. Da ihre Tätigkeit mittlerweile nationale Grenzen überschreitet, müssen sie auch einer wirksamen globalen Aufsicht unterliegen, die eine umfassende internationale Zusammenarbeit erfordert.

Daher unterstützt die Kommission die Bildung gegenseitigen Vertrauens in die Beaufsichtigung durch die Herkunftslandbehörde. Gegenseitiges Vertrauen bedeutet, dass sich Mitgliedstaaten und Drittländer gegenseitig auf die jeweilige Überprüfung der weltweit tätigen Abschlussprüfungsgesellschaften verlassen können, was eine noch wirkungsvollere und effizientere Aufsicht ermöglicht.

Auf der Grundlage des Kommissionsbeschlusses können die Mitgliedstaaten nunmehr der Aufsichtstätigkeit der zehn Drittländer vertrauen, deren Aufsichtssysteme als gleichwertig bewertet wurden. In welchem Umfang ein Mitgliedstaat sich auf diese Drittstaaten verlässt und mit diesen kooperiert, wird durch Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland geregelt.

Übergangsfrist für 20 Länder

20 Drittländer sind den Kommissionsbewertungen zufolge dabei, unabhängige öffentliche Aufsichtssysteme einzuführen. Bevor jedoch ein Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme gefasst werden kann, müssen weitere Informationen über allgemeine Funktionsweise und Regeln dieser Systeme eingeholt werden. Daher wurde für die Tätigkeit von Abschlussprüfern aus diesen 20 Drittländern eine Übergangsfrist eingeräumt.

Während dieser bis zum 31. Juli 2012 laufenden Frist können Abschlussprüfer ihre Tätigkeit in der EU ohne EU-Aufsicht und ohne Registrierung bei den zuständigen EU-Behörden ausüben. Diese Übergangsfrist wird drittstaatlichen Abschlussprüfungsgesellschaften allerdings nur dann gewährt, wenn diese die Mindestanforderungen an die Information der Anleger in Europa erfüllen, die zur Wahrung des Anlegerschutzes notwendig sind. Dies könnte die Vorlage der Ergebnisse der letzten Prüfung oder eine Erläuterung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft umfassen.

Hintergrund

Seit 2008 haben über 20 Drittstaaten öffentliche Stellen geschaffen, die die Tätigkeit von Abschlussprüfern beaufsichtigen, in mindestens weiteren 10 Ländern werden diese gerade eingerichtet. Die Stellen orientieren sich überwiegend an dem europäischen Modell für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern.

Weitere Informationen zum Kommissionsbeschluss sind hier abrufbar.
Weitere Informationen zum Grünbuch zum Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung sind hier abrufbar.

Als gleichwertig gelten die Aufsichtssysteme in folgenden Ländern:
 Australien, China, Japan, Kanada, Kroatien, Schweiz, Singapur, Südafrika, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika
 
 Die Übergangsfrist gilt für folgende Länder:
 Abu Dhabi, Ägypten, Bermuda, Brasilien, die Cayman-Inseln, das Dubai International Financial Centre, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, die Insel Man, Israel, Jersey, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Russland, Taiwan, Thailand und die Türkei

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