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Die geplanten Änderungen im Urheberrecht

Die Urheberrechts-Novelle 2015 soll einige Änderungen im IP-Recht bringen, so auch die umstrittene Festplattenabgabe und das Leistungsschutzrecht für Verleger.
Von Redaktion
05. Juni 2015

Geänderte wirtschaftliche, technische und rechtliche Rahmenbedingungen haben zu einer Reihe von Reformanliegen geführt, die die Regierungsparteien dazu veranlasst haben, eine Reform des Urheberrechtes in das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 – 2018 aufzunehmen.

In Umsetzung des Arbeitsprogramms greift dieser Entwurf dieses Vorhaben – aufbauend auf Vorarbeiten der vorangegangenen Legislaturperiode – auf.

Das Vorhaben umfasst unter anderem die folgenden Maßnahmen:

  • Vergütungen für private Vervielfältigungen/Festplattenabgabe: Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet die Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch. Durch die auf Trägermaterial eingehobene „Leerkassettenvergütung“ sollen die Urheber für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern (also für „Aufnahmen“) entlohnt werden. Der Entwurf schlägt vor, Speichermedien jeglicher Art in die „Leerkassettenvergütung“ einzubeziehen, d.h. die sogenannte Festplattenabgabe einzuführen. Die Rückzahlung der Vergütung an Letztverbraucher, die glaubhaft machen, dass sie die Speichermedien überhaupt nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch nutzen oder nutzen lassen, soll erleichtert werden.

  • Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger: Schon derzeit nutzen Newsaggregatoren und Suchmaschinen (z.B. Google) Presseerzeugnisse für ihre eigenen gewerblichen Zwecke. Verleger können dagegen nicht aus eigenem Recht, sondern nur aus dem von den Autoren abgeleiteten Rechten vorgehen, was die Rechtsdurchsetzung erschwert und ihre Verhandlungsposition schwächt. Es wird daher ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse vorgeschlagen, das Verlegern die Möglichkeit einräumt, ihre Erzeugnisse zu lizenzieren und gegen die unbefugte Nutzung aus eigenem Recht vorzugehen.

  • Verwertungsrechte am Filmwerk: Der EuGH vertritt die Ansicht, dass die gesetzliche Übertragung der Rechte des Hauptregisseurs als Filmurheber auf den Filmproduzenten („cessio legis“) dem Unionsrecht widerspricht und durch eine Vermutungslösung zu ersetzen wäre. Der Entwurf schlägt vor, die cessio legis im UrhG für alle Filmurheber zu überarbeiten und die deutsche Regelung einer widerlegbaren Vermutung verbunden mit dem Verbot einer Vorausabtretung zu übernehmen.

  • Neuregelung des Zitatrechts, Einführung einer freien Werknutzung für das „unwesentliche Beiwerk“: Das Zitatrecht soll großzügiger formuliert und eine Ausnahme für „unwesentliches Beiwerk“ nach deutschem Vorbild geschaffen werden.

  • Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtung: Es soll klargestellt werden, dass der Versand von Kopien durch Bibliotheken auf Bestellung auch in digitaler Form möglich ist. Für die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien in einem Intranet für Bildungszwecke soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

  • Zweitverwertungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge: Zur Förderung von Zweitveröffentlichungen im Weg des Open Access soll für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht für die Ergebnisse hauptsächlich öffentlich-finanzierter Forschung eingeführt werden.

Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. 10. 2015 vorgesehen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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