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Markenrecht: OGH gibt Hofreitschule recht

Die Spanische Hofreitschule hat einen Hersteller von Souvenirtellern mit dem Aufdruck „Spanische Reitschule“ auf Unterlassung geklagt – erfolgreich. Denn mittlerweile sei bekannt, so der Oberste Gerichtshof, dass Institutionen wie die Hofreitschule auf zusätzliche Einnahmen durch Merchandising angewiesen seien.
Von Redaktion
17. April 2011

Erfolgreich beanstandet hatte die Spanische Hofreitschule ein Souvenirteller, das auf der Schauseite die Worte „Spanische Reitschule“ aufgedruckt hatte (OGH 23. 3. 2011, 17 Ob 7/11w). Die Herstellerfirma bestritt, dass dadurch Markenrechte der Hofreitschule verletzt würden.

Der Porzellanteller...

Der OGH geht davon aus, dass allgemein bekannt ist, wie sehr sich Institutionen wie Museen oder auch die Spanische Hofreitschule bemühen müssen, durch den Verkauf verschiedener Waren und Dienstleistungen, die mit der bekannten Marke der Institution gekennzeichnet sind, zusätzliche Einnahmen zu erzielen.

Die auf der Schauseite des beanstandeten Souvenirtellers angebrachten Worte „Spanische Reitschule“ werden daher vom Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf die Herkunft des Souvenirtellers angesehen.

Der von der geklagten Firma in Abrede gestellte herkunftshinweisende und daher die Markenrechte der Hofreitschule beeinträchtigende Gebrauch der Marke liegt somit laut OGH vor – analog etwa zum Eindruck, den der Interessent von einem Schal gewinnt, der mit der Marke eines bekannten Fußballvereins bedruckt ist.

... & das Porzellanpferd

Noch 1996 entschied der OGH in einem ähnlichen Fall gegen die Hofreitschule: Diese hatte mit „Spanische Reitschule“ und „Wien“ beschriftete Porzellanpferde in Levade-Position aus dem Verkehr ziehen wollen. Für den OGH lag hier kein „kennzeichenmäßiger Gebrauch“ der Marke Spanische Hofreitschule vor.

Jeder unbefangene Betrachter verstehe die Aufschrift als Hinweis darauf, dass ein Pferd aus der Spanischen Reitschule dargestellt sei, dekretierte der OGH damals. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die Porzellanfigur selbst stamme aus dem Betrieb.

(LexisNexis Redaktion, red)

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