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EU-Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen gebilligt

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat am Donnerstag eine Richtlinie zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung gebilligt.
Von Redaktion
29. Januar 2016

Unter Geschäftsgeheimnissen sind beispielsweise Informationen zum Produktionsablauf, zum Design oder die „kleinen Geheimnisse“ zu verstehen, die sich auf den Mehrwert und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirken. Die Richtlinie zielt darauf ab, Diebstahl und Spionage zu verhindern.

Journalisten und Whistleblower, die das europäische öffentliche Interesse verteidigen, sowie Arbeitnehmer, die den Job wechseln, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Die Richtlinie enthält eine EU-weite Definition von Geschäftsgeheimnissen. Mitgliedstaaten müssen Opfern eines Missbrauchs von vertraulichen Geschäftsinformationen garantieren, dass diese ihre Rechte gerichtlich verteidigen und Schadenersatz einklagen können. Der Gesetzestext legt auch Regeln zum Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten fest.

Meinungs- und Informationsfreiheit schützen

Während der Verhandlungen betonten die Mitglieder des EU-Parlaments, dass die Richtlinie nicht die Freiheit und Vielfalt der Medien untergraben oder die Arbeit von Journalisten einschränken dürfe, insbesondere in Bezug auf Recherchen und den Schutz von Quellen.

Den neuen Regeln zufolge haben Opfer von Diebstahl oder Missbrauch vertraulichen Geschäftsinformationen nicht das Recht auf Schadenersatz, wenn diese Informationen für die folgenden Zwecke erlangt, benutzt oder offengelegt werden:

  • um das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit auszuüben, so wie es in der EU-Charta der Grundrechte festgelegt ist, eingeschlossen den Respekt für die Freiheit und die Vielfalt der Medien;

  • um Fehlverhalten und illegale Aktivitäten aufzudecken, vorausgesetzt die Auskunftsperson handelt mit dem Ziel, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (wie z.B. öffentliche Sicherheit, Konsumentenschutz, öffentliche Gesundheit oder Umweltschutz);

  • um ein von europäischem und nationalem Recht anerkanntes legitimes Interesse zu schützen;

  • wenn Arbeitnehmer Gewerkschaftern Informationen zukommen lassen, die zur Ausübung der Interessensvertretung notwendig sind.

Außerdem stellt die Richtlinie sicher, dass durch die neuen Regeln keine ungerechtfertigten Barrieren für die Freizügigkeit von Beschäftigten entstehen. Erfahrungen und Kenntnisse, die im Laufe einer Anstellung erworben wurden, sollen uneingeschränkt nutzbar bleiben.

Die neuen Regeln müssen nun auch noch vom Plenum des EU-Parlaments sowie vom Europäischen Rat abgesegnet werden.

(Quelle: EU-Parlament)

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