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Deutschland: BGH-Vorlage an EuGH wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformationen der Daimler AG

Der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH Fragen über die zeitgerechte Veröffentlichung von Insiderinformationen der Daimler AG zur Vorabentscheidung vor: Es soll geklärt werden, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Zwischenschritte selbstständig veröffentlichungspflichtig sein könnten.
Von Redaktion
30. Dezember 2010

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem vor kurzem mitgeteilten Beschluss vom 22.11.2010 in einem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchs- und Durchführungsrichtlinie an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Vorgeschichte

Der damalige Vorstandsvorsitzende der Daimler AG Prof. Schrempp besprach am 17.05.2005 mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seinen Rücktritt zum Jahresende 2005. Im Juni und Juli 2005 wurden zwei Aufsichtsratsmitglieder, ein Vorstandsmitglied und weitere Mitarbeiter informiert. Am 18.07.2005 beschlossen Schrempp und Kopper, in der Aufsichtsratssitzung vom 28.07.2005 das vorzeitige Ausscheiden Schrempps zum Ende des Jahres vorzuschlagen. Am 25.07.2005 wurde der Vorsitzende des Konzern- und Gesamtbetriebsrats informiert. Am 27.07.2005 beschloss der Präsidialausschuss von Daimler nach 17.00 Uhr, dem Aufsichtsrat die Zustimmung zum vorzeitigen Ausscheiden Schrempps zum Jahresende vorzuschlagen. Am 28.07.2005 gegen 9.50 Uhr fasste Der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss, von dem die Daimler AG die Börsen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verständigte. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht.

Veröffentlichungspflicht spätestens seit Mai 2005?

In dem Musterverfahren werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geltend gemacht, da die Aktien der Daimler AG zwischen dem 17.05.2005 und dem 28.07.2005 zu einem Kurs von 31,85 Euro beziehungsweise 36,50 Euro verkauft worden seien. Nach der Ad-hoc-Mitteilung stiegen die Aktien am selben Tag auf 40,40 Euro und in der Folgezeit auf 42,95 Euro an. Daher habe das Unterlassen der rechtzeitigen Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden geführt, den die Daimler AG zu ersetzen habe.

Das Oberlandesgericht hatte in einem ersten Musterentscheid festgestellt, dass eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 gegen 9.50 Uhr entstanden sei und die Daimler AG diese unverzüglich veröffentlicht habe. Auch nach einer Zurückweisung durch den BGH im Februar 2008 hielt das OLG die Ad-hoc-Mitteilung weiter für unverzüglich. Auch bei gestreckten Vorgängen komme es nicht darauf an, ob bereits Zwischenschritte den Kurs der Aktie beeinflussen könnten.

Können Zwischenschritte selbstständig veröffentlichungspflichtig sein?

Der EuGH soll nun klären, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Zwischenschritte selbständig von Bedeutung und damit veröffentlichungspflichtig sein können oder nur dann, wenn der Eintritt des angestrebten künftigen Ereignisses mit ihrer Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich wird. Dies lasse sich durch Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Marktmissbrauchs-Richtlinie (2003/6/EG vom 28.01.2003) und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Durchführungs-Richtlinie (2003/124/EG vom 22.12.2003), nicht zweifelsfrei beantworten.

Mag. Manuela Taschlmar

Autoren

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