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Deutschland: Asphaltproduzenten müssen sich entflechten

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchug auf dem Walzasphaltmarkt durchgeführt. Im jetzt veröffentlichten Abschlussbericht kommen Wettbewerbsprobleme zutage, die von den Unternehmen selbst – darunter der STRABAG – beseitigt werden sollen.
Von Redaktion
02. Oktober 2012

In Deutschland gibt es über 550 Asphaltmischwerke. Davon wird laut der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes rund die Hälfte von Gemeinschaftsunternehmen betrieben. Die Unternehmen Werhahn, STRABAG, EUROVIA und KEMNA sind bundesweit an 405 Asphaltmischwerken beteiligt; rund 60 Prozent davon werden in Form von Gemeinschaftsunternehmen betrieben. Die Gemeinschaftsunternehmen sind nicht selten wiederum untereinander beteiligt und binden als Gesellschafter zahlreiche kleinere Wettbewerber ein. Mindestens zwei Gesellschafter sowie deren Gemeinschaftsunternehmen sind regelmäßig auch mit eigenen Werken in denselben regionalen Marktgebieten oder in deren Nähe tätig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, stellt der Branche daher die Rute ins Fenster: „Der Bericht beschreibt, dass es in Deutschland ein bundesweites, dichtes Netz von gegenseitigen Unternehmensbeteiligungen und gemeinschaftlich betriebenen Asphaltmischwerken gibt. Insbesondere die vier größten Anbieter Werhahn, STRABAG, EUROVIA und KEMNA sind an einer Vielzahl von Gemeinschaftsunternehmen beteiligt. Die Konzernmütter sind damit ebenso wie ihre gemeinschaftlich betriebenen Tochterunternehmen auf dem Markt für Walzasphalt aktiv. Ein solches flächendeckendes Netzwerk kann zu Interessenkonflikten sowie gegenseitigen Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen führen und so wettbewerbshemmende Wirkungen entfalten.  Sofern diese Gemeinschaftsunternehmen kartellrechtswidrig sind, wird das Bundeskartellamt auf ihre Auflösung hinwirken.“

Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Bundeskartellamtes Veränderungen in den Unternehmensstrukturen auf dem Walzasphaltmarkt erforderlich. Der Abschlussbericht skizziert das weitere Vorgehen des Amtes. Die Auflösung der kartellrechtlich problematischen Verflechtungen sollte grundsätzlich durch die Unternehmen selbst in die Wege geleitet werden. Das Bundeskartellamt wird erforderlichenfalls zeitnah Verfahren zur Auflösung von kartellrechtswidrigen Gemeinschaftsunternehmen durchführen.

Der Abschlussbericht wurde auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

(Quelle: Bundeskartellamt/ KP)

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