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Untersagt: Fusion zwischen Tata Steel und ThyssenKrupp

Die Europäische Kommission hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Tata Steel und ThyssenKrupp nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt. Der Zusammenschluss hätte eine Einschränkung des Wettbewerbs und einen Anstieg der Preise bestimmter Stahlsorten bewirkt.
Von Redaktion
12. Juni 2019

Die Kommission hat ihren Beschluss auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung des geplanten Gemeinschaftsunternehmens erlassen, in dem die Kohlenstoff-Flachstahl- und die Elektrostahlsparte von ThyssenKrupp und Tata Steel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hätten zusammengeführt werden sollen.

Während der Prüfung hat die Kommission Rückmeldungen von zahlreichen Abnehmern aus der Verpackungs- und der Automobilbranche erhalten. Die in diesen Branchen tätigen Unternehmen sind auf wettbewerbsfähige Stahlpreise angewiesen, um ihre Erzeugnisse zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten zu können. Viele von ihnen äußerten Bedenken, dass der geplante Zusammenschluss zu einem Anstieg der Preise führen würde.

Die Bedenken der Kommission

Die Kommission hatte ernsthafte Bedenken, dass der geplante Zusammenschluss in der angemeldeten Form zu einem Rückgang der Zahl der Anbieter und bei metallbeschichteten und laminierten Verpackungsstahl-Erzeugnissen (Weißblech, elektrolytisch verchromter und laminierter Stahl) sowie feuerverzinkten Stahlerzeugnissen für die Automobilindustrie kommen könnte. Sie prüfte eingehend, welche Rolle Einfuhren aus Drittländern in diesem Zusammenhang spielen und kam zu dem Schluss, dass Abnehmer der einschlägigen Erzeugnisse nicht auf Einfuhren zurückgreifen können, um die durch den geplanten Zusammenschluss möglicherweise verursachten Preissteigerungen zu umgehen. Die Kommission konstatierte, dass der Wettbewerbsdruck durch die verbleibenden Marktteilnehmer und die Einfuhren aus Drittländern auf den betroffenen Märkten nicht ausgereicht hätten, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Folglich hätten sich die Abnehmer im Anschluss an den geplanten Zusammenschluss einer verringerten Zahl von Anbietern und höheren Preisen gegenüber gesehen. Zu den Abnehmern gehören viele europäische Unternehmen, von Großkonzernen bis hin zu zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Unzureichende Abhilfemaßnahmen

Die von von den beteiligten Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen waren aus Sicht der Kommission nicht dazu geeignet, die Wettbewerbsbedenken vollständig und dauerhaft auszuräumen. Auch die Stellungnahmen von Marktteilnehmern zu den angebotenen Abhilfemaßnahmen waren durchwegs negativ.

Folglich hat die Europäische Kommission den geplanten Zusammenschluss untersagt.

(Quelle: EU-Kommission)

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