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EuGH: Generalanwältin Kokott gibt UPS gegen EU-Kommission Recht

Der Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2013, mit dem diese die Übernahme von TNT Express durch UPS untersagt hatte, ist vom EuGH wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig zu erklären. Diese Empfehlung hat Generalanwältin Juliane Kokott jetzt abgegeben.
Von Redaktion
09. August 2018

Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 untersagte die Kommission die geplante Übernahme des niederländischen Paketzustellers TNT Express durch UPS, weil sie in 15 Mitgliedstaaten auf dem Markt für internationale Expresszustellungen von Kleinpaketen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen würde.

Dieser Untersagung lag eine Prognose über die zu erwartende nachteilige Entwicklung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten zugrunde, für die sich die Kommission maßgeblich auf eine ökonometrische Analyse mittels eines Preiskonzentrationsmodells stützte.

Erfolgreiche Klage von UPS

Gegen diese Untersagung hat UPS Klage beim Gericht der EU erhoben, mit Erfolg: Mit Urteil vom 7. März 2017 erklärte das Gericht den Kommissionsbeschluss wegen Verletzung der Verteidigungsrechte von UPS für nichtig. Das Preiskonzentrationsmodell, das die Kommission letztlich herangezogen habe, unterscheide sich nämlich hinsichtlich der zugrunde gelegten Variablen erheblich von jenem, das sie während des Verwaltungsverfahrens mit UPS diskutiert habe. Die Kommission habe UPS keine Gelegenheit gegeben, zu diesen Änderungen Stellung zu nehmen.

Die Kommission hat daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, um die Aufhebung des Gerichtsurteils zu erreichen.

Kokott: Kommission hat Verteidigungsrechte von UPS verletzt

In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und das Urteil des Gerichts somit zu bestätigen.

Das in Rede stehende Preiskonzentrationsmodell sei eine der wesentlichen Grundlagen für die Einwände gewesen, welche die Kommission der geplanten Übernahme entgegengesetzt habe. Es erscheine daher selbstverständlich, dass die Kommission UPS zur Wahrung von deren Verteidigungsrechten in die Lage hätte versetzen müssen, ihren Standpunkt zu diesem Modell sachdienlich vorzutragen.

Die Kommission habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es ihr aufgrund der zeitlichen Zwänge des Fusionskontrollverfahrens praktisch unmöglich gewesen sei, UPS zu dem besagten Modell unter Setzung einer kurzen Antwortfrist anzuhören. Zudem habe das Gericht völlig zu Recht festgestellt, dass UPS sich sachdienlicher hätte verteidigen können, wenn das Unternehmen schon vor dem Erlass des streitigen Beschlusses über die endgültige Fassung der von der Kommission gewählten ökonometrischen Analyse verfügt hätte.

Generalanwältin Kokott hält es daher für folgerichtig, dass das Gericht den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt hat.

(Quelle: EuGH)

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