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Baubranche: OGH lehnt Rekurs gegen BWB-Hausdurchsuchung ab

Dem Rekurs eines Bauunternehmens gegen eine Hausdurchsuchung durch die BWB im Mai 2017 leistet der OGH nicht Folge. Das Unternehmen erhob den Vorwurf, dass der Hausdurchsuchungsbefehl im Hinblick auf den Tatverdacht, nicht bzw. nicht in diesem Umfang hätte erlassen werden dürfen.
Von Redaktion
11. September 2017

Die BWB beantragte die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls gegen ein in der Baubranche tätiges Unternehmen wegen des Verdachts der Manipulation zahlreicher Vergabeverfahren durch wettbewerbswidrige Absprachen.

Das Kartellgericht genehmigte die Hausdurchsuchung aufgrund der vorgelegten Unterlagen durch die BWB, aus denen sich, wie der OGH bestätigte, konkrete Hinweise auf kartellrechtswidrige Absprachen ergaben.

So seien etwa zwischen Wettbewerbern Angebotssummen ausgetauscht und abgestimmt sowie Abtauschzahlungen vereinbart und durchgeführt worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, war daher ein für die Anordnung einer Hausdurchsuchung ausreichender, rational nachvollziehbarer Verdacht auf Bieterabsprachen gegeben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, lägen in rechtlicher Hinsicht schwerwiegende „Kernverstöße" gegen das Kartellrecht vor.

Gegen diesen Hausdurchsuchungsbefehl richtete sich der Rekurs eines betroffenen Unternehmens.

Angegriffen wurden hierbei u.a.

  • die vermeintliche Annahme eines „Generalverdachts" gegen sämtliche Geschäftseinheiten der Rekurswerber,

  • der Mangel eines hinreichend konkreten Tatverdachts sowie

  • die geographische und sachliche Reichweite des Hausdurchsuchungsbefehls.

Der OGH als Kartellobergericht fasste in seinem Beschluss nochmals zahlreiche wichtige Aspekte seiner ständigen Rechtsprechung zu Hausdurchsuchungen zusammen:

  • So ist ein Verdacht iSd §12 Abs 1 WettbG dann begründet, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt.

  • Der OGH hielt fest, dass ein massiver Verdacht jahrelanger systematischer kartellrechtswidriger Absprachen in großem Umfang vorliegt. Schon die Intensität der Zuwiderhandlung und das dabei offensichtlich verwendete System sprachen hierbei gegen die Annahme, dass es sich um sachlich und örtlich eng begrenzte Absprachen gehandelt habe.

Insgesamt war dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.

(Quelle: OGH)

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