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Deutschland: „Verschlankter“ Corporate Governance Kodex in Kraft

Vor kurzem ist die neueste Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex in Kraft getreten. Die Kodexkommission hat Änderungen zur Vorstandsvergütung beschlossen und das Regelwerk insgesamt verschlankt.
Von Redaktion
17. Juni 2013

Der Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gibt börsennotierten Firmen eine Reihe von „Anregungen“ und „Empfehlungen“ für eine gute Unternehmensführung, nicht zuletzt, um das Vertrauen von Investoren in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Ausgearbeitet werden diese Empfehlungen von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (kurz: Kodexkommission).

Am 10. Juni 2013 ist die neueste, im Mai beschlossene Fassung des Kodex in Kraft getreten. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:

Unternehmensspezifische Deckelung der Gesamtbezüge
Die Kodexkommission empfiehlt den deutschen börsennotierten Unternehmen nunmehr, dass die individuellen Vorstandsvergütungen in ihrem Gesamtbetrag und auch ihren variablen Vergütungsteilen nach oben begrenzt werden. Die systemimmanenten und die individuellen Obergrenzen soll der Aufsichtsrat weiterhin unternehmensspezifisch festlegen (4.2.3 Abs. 2 Satz 6).

Mehr Transparenz bei der Vorstandsvergütung
Für den Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen selbst wird die Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung durch eine Ergänzung der bereits heute aufgeführten und zu berücksichtigenden Kriterien erhöht. So empfiehlt die Regierungskommission, dass der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütungsstruktur die Relation zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in ihrer zeitlichen Entwicklung berücksichtigen soll (4.2.2 Abs. 2 Satz 3).

Festlegen des angestrebten Altersversorgungsniveaus
Ebenfalls neu empfohlen wird, dass der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Altersversorgungsniveau für den Vorstand festlegt und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie den langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigt (4.2.3 Abs. 3).

Bessere Vergleichbarkeit bei der Vorstandsvergütung
Um die Vergleichbarkeit im Zeitvergleich und zu anderen Unternehmen für den Aufsichtsrat, aber auch für die breitere Öffentlichkeit zu verbessern, empfiehlt die Kommission, die wichtige zahlenmäßigen Informationen zur Vorstandsvergütung einheitlich aufzubereiten und dazu die von ihr vorgeschlagenen Tabellen zu verwenden (4.2.5 Abs. 3 Satz 2). Die Kommission hatte dies ursprünglich als Anregung vorgeschlagen und im Laufe der Beratung zu einer Empfehlung hochgestuft.

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