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Deutsches Verbandssanktionengesetz: Eckpunkte des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf für ein Verbandssanktionengesetz1 des deutschen Justizministeriums wird in der Compliance-Community lebhaft diskutiert. Denn Compliance-Programme und die Durchführung interner Untersuchungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig strafmildernd wirken.
Von Mag. Klaus Putzer
02. Dezember 2019 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2019, S. 7

Ziele des Gesetzgebers

Nach dem derzeit geltenden Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) entscheiden die Staatsanwaltschaften, ob sie im Fall von wirtschaftskriminellen Handlungen auch das betroffene Unternehmen verfolgen oder nicht. Dieses „Opportunitätsprinzip“ soll nun vom „Legalitätsprinzip“ abgelöst werden, sodass in Zukunft bei jedem Anfangsverdacht auch gegen den Verband ermittelt werden muss. Weiter soll das neue Gesetz ua die folgenden Verbesserungen bringen:

  • abgestufte Sanktionsmöglichkeiten je nach Schwere der Straftat und Größe des Verbandes,

  • klarere Regeln für die Zumessung von Geldbußen,

  • positive Anreize für die Einrichtung von Compliance-Programmen und die Durchführung interner Untersuchungen,

  • bessere Verfolgbarkeit von Auslandsstraftaten und Rechtsnachfolgern,

  • zeitgemäßes Verfahrensrecht.

Sanktionen

Bußgelder – Der Entwurf sieht nach Unternehmensgröße abgestufte Geldbußen vor. Für kleinere Unternehmen beträgt die Geldstrafe maximal 10 Mio Euro, bei Fahrlässigkeit maximal 5 Mio Euro. Für Verbände mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von über 100 Mio Euro gilt ein Strafrahmen, der maximal 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes (bei Vorsatz) bzw 5 Prozent desselben (bei Fahrlässigkeit) entspricht. Werden mehrere unterschiedliche Verbandsstraftaten sanktioniert, darf die Gesamtgeldbuße nicht das Doppelte der höchstmöglichen Einzelgeldbuße übersteigen.

„Naming & Shaming“ – Werden durch das Fehlverhalten des Verbandes viele Menschen geschädigt, soll die Verurteilung des Verbandes publiziert werden. Dies soll es Geschädigten erleichtern, ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Verwarnung, Weisungen, Verfahrenseinstellung – Statt Geldbußen können Gerichte auch eine Verwarnung mit Vorbehalt der Geldstrafe unter Auflagen oder Weisungen aussprechen. So kann ein Gericht den Verband etwa anweisen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandssanktionen zu treffen und diese durch „eine sachkundige Stelle“ nachzuweisen. Bei einem nur geringfügigen Verstoß des Unternehmens können die Ermittlungen ganz eingestellt werden. Die Einstellung des Verfahrens kann ebenfalls unter Auflagen und Weisungen erfolgen.

Verbandsauflösung – Als letztes Mittel sieht der Entwurf die „Verbandsauflösung“ vor, allerdings nur im Extremfall, zB wenn „ein Unternehmen alleine gegründet oder geführt wird, um Straftaten zu begehen, etwa Produktpiraterie oder Geldwäsche.“2

Strafmilderung

Effektives Compliance-Programm

Compliance-Maßnahmen in Unternehmen zu fördern, ist ein erklärtes Ziel des Gesetzesentwurfs. Hat ein Verband ein Compliance-System eingerichtet, bevor es zu einer Verbandsstraftat kommt, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Ebenso kann sich das Bemühen des Verbands zur Aufdeckung und Schadenswiedergutmachung bzw zur Einrichtung von Compliance-Maßnahmen nach einer Verbandsstraftat positiv auswirken. Compliance-Programme können also zur Minderung der Verbandsgeldsanktionen führen oder dazu, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird – bis hin zur Verfahrenseinstellung.

Durchführung interner Untersuchungen

Der Entwurf soll daneben auch Anreize schaffen, dass Verbände durch interne Untersuchungen aktiv an der Aufklärung von Straftaten mitwirken. Ist dies der Fall, können die Sanktionen um 50 Prozent herabgesetzt werden; eine Auflösung des Verbands und die Publikation der Strafe sind dann ausgeschlossen. Allerdings muss sich der Verband an alle im Gesetz aufgeführten Kriterien zur Durchführung der internen Untersuchung halten. So wird zB volle Kooperation mit den Behörden verlangt, Untersuchungsergebnisse müssen den Ermittlern übergeben werden und der Strafverteidiger des Verbands darf nicht an der Untersuchung mitwirken. Auch muss die Befragung von Mitarbeitern fairen Verfahrensgrundsätzen entsprechen: Befragte haben das Recht auf einen Anwalt, dürfen die Aussage verweigern und müssen darüber aufgeklärt werden, dass ihre Aussagen im Strafverfahren verwendet werden können.

Ausblick

Da der Referentenentwurf noch auf Regierungsebene sowie im Deutschen Bundestag und Bundesrat diskutiert werden wird, ist mit einer Gesetzwerdung frühestens 2020 zu rechnen. Compliance Praxis wird die weitere Diskussion um das deutsche Unternehmensstrafrecht mitverfolgen.

Fußnoten

  1. „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“, kurz VerSanG.   ^
  2. So Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in einem Interview mit dem Handelsblatt: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/neue-bundesjustizministerin-im-interview-christine-lambrecht-ich-moechte-hart-vorgehen-koennen/24983722.html?ticket=ST-11147679-1q7ZTVSlRvgoq5RtyzBx-ap6 (abgerufen am 18. 11. 2019).   ^

Autoren

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Mag. Klaus Putzer

Mag. Klaus Putzer war von 2010 bis 2023 Redakteur bzw. Chefredakteur der Compliance Praxis. Zuvor war er in mehreren Verlagen als leitender Redakteur im Magazinbereich tätig bzw. arbeitete als frei...