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Datenschutzrat: Keine Gesundheitsdaten für Arbeitgeber

Der Datenschutzrat hat scharfe Kritik an den Novellierungsentwürfen zum Gentechnikgesetz und Versicherungsvertragsgesetz geübt. Das Ministerium korrigierte den Entwurf.
Von Redaktion
05. Oktober 2016

Einstimmig beschloss der Datenschutzrat am 26. September 2016 eine teils ablehnende Stellungnahme zum Entwurf des Gentechnikgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof hatte im Vorjahr einige Wortfolgen im Gentechnikgesetzes (GTG) und im Versicherungsvertragsgesetz aufgehoben. Das dort normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 durch Versicherer sei sachlich nicht gerechtfertigt. Denn solche Untersuchungsergebnisse würden sich nicht wesentlich von „konventionellen“ Untersuchungen unterscheiden.

Gesetzgeber reagiert auf VfGH-Erkenntnis

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollte nun diesem Erkenntnis entsprechend die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen werden. Gleichzeitig soll die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 an Versicherer weiterhin vollständig verboten bleibt.

Damit würden aber „Ergebnisse von genetischen Analysen“ des Typs 1 generell gar nicht mehr in das Verbot miteinbezogen, kritisiert der Datenschutzrat. Das Verbot für Arbeitgeber, von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu verwerten, würde nämlich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage entfallen.

Datenschutzrat: Zu undifferenzierte Sicht auf VfGH-Erkenntnis

„Nach Auffassung des Datenschutzrates wird damit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in zu undifferenzierter – und damit letztlich in mehrfach überschießender – Form Rechnung getragen“, so der Vorsitzende des Datenschutzrates Johann Maier. Denn der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich nur die Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ verlangt. Das Wort „Arbeitgebern“ sei vom Erkenntnis nicht erfasst.

Das Verbot, von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu verwerten, auch für Arbeitgeber aufzuheben (wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen), sei daher im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls geboten.

Ein derartiger Ansatz übersehe zudem auch den damit verbundenen arbeitsrechtlichen Aspekt. Dem Arbeitgeber sei es grundsätzlich nicht gestattet– auf welche Art immer zustande gekommene – medizinische Diagnosen von seinen Arbeitnehmern zu verlangen.

Gesetzesentwurf wird überarbeitet

Aus der Sicht des Datenschutzrates scheint daher eine Regelung erforderlich, wonach das Erheben von Daten in Zusammenhang mit Analysen des Typs 1 durch Versicherer auf die Diagnose einer solchen Analyse beschränkt sein soll. Das Verbot für Arbeitgeber, Genanalysen zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten habe weiterhin in Geltung zu bleiben.

Das Bundesministerium hat eine Überarbeitung des Entwurfes zugesichert. Die im Entwurf vorgesehene Weitergabe von Daten aus gentechnischen Analysen des Typs 1 an Arbeitgeber wird gestrichen. Vorgesehen ist weiters eine klare Typenabgrenzung bei genetischen Analysen.

(Quelle: Bundeskanzleramt)

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