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OGH zum Unfallversicherungsschutz einer Arbeitnehmerin in der Mittagspause

Der OGH hat in einem aktuellen Urteil präzisiert, was unter „in der Nähe der Arbeitsstätte“ zu verstehen ist: ein zwölf Kilometer von der Arbeitsstätte entfernter Parkplatz jedenfalls nicht.
Von Redaktion
18. April 2013

Eine Arbeitnehmerin fuhr in ihrer zweistündigen Mittagspause mit ihrem Auto von ihrer Arbeitsstätte zu einem zwölf Kilometer entfernten Parkplatz eines Supermarkts. Sie kaufte dort nicht ein; sie hatte eine Jause mit und blieb ungefähr eine halbe Stunde auf den Parkplatz. Auf der Rückfahrt zur Arbeitsstätte wurde sie bei einem Verkehrsunfall verletzt.

Ihre Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung blieb erfolglos.

Versicherungsschutz besteht auch „in der Nähe“ der Arbeitsstätte

Der Oberste Gerichtshof wies in seiner Begründung insbesondere darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung auch Unfälle, die sich auf einem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen, den die Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen „in der Nähe der Arbeitsstätte“ lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft) zu befriedigen, Arbeitsunfälle sind.

Der Versicherungsschutz besteht nicht nur dann, wenn das „nächstgelegene“ Lokal oder der „nächstgelegene“ Platz zur Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Bedürfnisse aufgesucht wird. Welcher Ort noch „in der Nähe“ liegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Versicherten ist dabei eine gewisse „Bewegungsfreiheit“ zuzugestehen.

Im Allgemeinen muss der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird aber – wie im Fall der Klägerin – ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist der Weg nicht geschützt.

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Das Urteil (10 ObS 169/12v) im Volltext

(Quelle: OGH)

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