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OGH: Kein Anspruch auf Überstundenpauschale während Elternteilzeit

Ein Arbeitnehmer, der Elternteilzeit in Anspruch nimmt, hat für deren Dauer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die vereinbarte Überstundenpauschale.
Von Redaktion
12. August 2015

Die Klägerin nahm im Anschluss an die Karenz nach der Geburt ihres Kindes Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch und reduzierte ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden. Seit diesem Zeitpunkt leistete sie keine Überstunden mehr. In der Folge stellte die Arbeitgeberin die Zahlung der mit der Klägerin schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Überstundenpauschale ein.

Die Klägerin begehrte nun die Zahlung der aliquoten - ihrem reduzierten Beschäftigungsausmaß entsprechenden – Überstundenpauschale.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es hingegen ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es nahm dabei zunächst Anleihe bei einer Vorentscheidung, in der bereits ausgesprochen worden war, dass die einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterliegende Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Überstundenpauschale habe.

Eine Pauschalabgeltung von Überstunden werde nämlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig in der Erwartung vereinbart, dass auch Überstunden zu leisten sein werden. Würde die Arbeitgeberin verpflichtet sein, der Klägerin das Überstundenpauschale weiter zu bezahlen, obwohl sie von der Klägerin nach dem Arbeitszeitgesetz nicht einmal die Leistung von Mehrstunden fordern könne, wäre das von den Parteien dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegte Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entgelt erheblich gestört.

Es sei daher nur konsequent und sachgemäß, wenn auch für die Dauer der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz der Anspruch auf die Überstundenentlohnung ruhe.

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Volltext der Entscheidung (OGH, 24. 6. 2015, 9 ObA 30/15z)

(Quelle: OGH)

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