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Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt

Nach der Zweckbestimmung der Entgeltsicherung im Insolvenzfall fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-/Arbeitgeberfunktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist daher im Insolvenzfall nicht geschützt.
Von Redaktion
25. April 2014

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der späteren Schuldnerin, einer Aktiengesellschaft. Er war „als Chef“ Ansprechpartner in allen arbeits- und dienstrechtlichen Belangen. In Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden stellte er neue Mitarbeiter ein und löste Dienstverhältnisse durch Kündigungen oder Entlassungen auf. Er war in allen Geschäftsbereichen selbständig und frei in der Entscheidung und trat auch gegenüber den Beschäftigten als Arbeitgeber auf.

Der Kläger begehrte von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH Insolvenzentgelt für laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Seine Arbeitnehmereigenschaft ergebe sich daraus, dass er nach dem ASVG sozialversichert und zudem lohnsteuerpflichtig sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus: Nach der Rechtslage ab Jänner 2008 haben nicht nur echte Arbeitnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Während nach österreichischem Recht der angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH entweder Arbeitnehmer (bei wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit) oder freier Dienstnehmer sein kann, ist ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft mangels persönlicher Abhängigkeit nur freier Dienstnehmer. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unternehmerische Tätigkeit im Sinn erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens nicht vom Schutzbereich des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes erfasst ist. Nach der Zweckbestimmung dieses Gesetzes ist überhaupt jede Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenen rechtlich oder faktisch die Unternehmer-/Arbeitgeberfunktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet, vom Schutzbereich ausgeschlossen. Bei einer Aktiengesellschaft übt der Vorstand die Unternehmerfunktion umfassend aus. Aus diesem Grund gehört der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zum Kreis der im Insolvenzfall geschützten Personen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w)

(Quelle: OGH)

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