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Schadensfälle im Job: Wer haftet, wenn Versicherung vorhanden ist?

Muss ein Arbeitnehmer Schadenersatz für im Job verursachte Schäden leisten, wenn der Arbeitgeber dagegen versichert ist? Aussagen dazu traf der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung.
Von Redaktion
28. November 2011

Im vorliegenden Fall klagte eine Immobilienmaklerin bei ihrem Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses offene Provisionsansprüche in Höhe von 23.233,36 Euro ein. Im Gegenzug erhob der Dienstgeber eine Forderung in Höhe von 23.749,46 Euro: Diese Summe hatte er einem Kunden zahlen müssen, weil die Maklerin bei der Vermittlung einer Immobilie gegen Vorschriften des Maklergesetzes verstoßen hatte.

Die Klägerin bestritt die Berechtigung der Gegenforderung und wandte unter anderem ein, dass der Dienstgeber für derartige Schäden über eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Der OGH gab der Klägerin nun Recht.

Urteile der Vorinstanzen

Während das Erstgericht die Gegenforderung des Dienstgebers zum Teil für teilweise berechtigt hielt, hob das Berufungsgericht das Urteil auf und wies es zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Bei Vorhandensein von Versicherungen, die für derartige Schäden wie aus dem gegenständlichen Geschäftsfall zahlungspflichtig seien, müsse man in Entsprechung der Schadensminderungspflicht verlangen, dass der Dienstgeber sie in Anspruch nehme und dann nur jenen Betrag von der Dienstnehmerin im Regressweg einfordere, der durch die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen allenfalls nicht gedeckt sei. Zum Ausmaß der Leistungspflicht der bestehenden Versicherung fehlen jedoch noch Feststellungen.

OGH: Pflicht zur Inanspruchnahme der Versicherung

Der OGH folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts: Für den Dienstgeber besteht die Verpflichtung, die Leistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, da den Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer eine Fürsorgepflicht und daher eine Schadensminderungspflicht trifft.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Versicherung so ausgestaltet ist, dass der Versicherer nach Ersatz des Schadens beim Dienstgeber einen Regressanspruch gegen den Dienstnehmer geltend machen kann. Dies festzustellen hatte die Erstinstanz allerdings verabsäumt.

Schadenersatzpflichten des Dienstnehmers

Der OGH hat also entschieden, dass der Dienstgeber gehalten ist, durch Inanspruchnahme der Versicherungsleistung(en) den durch den Dienstnehmer verursachten Schaden zu mindern, „sofern er keine diese Fürsorgepflicht überwiegenden Eigeninteressen geltend machen kann.“

Nur für den allenfalls nicht gedeckten Teil besteht ein Ersatzanspruch gegen den Dienstnehmer. Allerdings unterliegt dieser Anspruch § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG). Diese Bestimmung besagt, dass das Gericht „aus Gründen der Billigkeit“ den Ersatz des Schadens durch den verursachenden Dienstnehmer mäßigen oder ganz erlassen kann.

Für Arbeitgeber interessant ist eine Anmerkung von Dr. F. M. Adamovic, Hofrat des OGH i.R. zu der Entscheidung: Der Nicht-Abschluss einer Versicherung durch den Arbeitgeber für derartige Fälle bedeutet einen Schadensminderungsgrund im Sinne des § 2 DHG, da die Tragung der Versicherungsprämien dem Arbeitgeber leichter zuzumuten ist als dem Arbeitnehmer.

Volltext der Entscheidung: 9ObA69/11d

(LexisNexis Rechtsredaktion, red)

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