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Arbeitsrecht: OGH zu gesetzlichen vs. kollektivvertraglichen Zuschlägen für Mehrarbeitsstunden

Ein kollektivvertraglicher Zuschlag für Mehrarbeitsstunden in Höhe von 5 Prozent hat durch die Einführung des gesetzlichen Zuschlags für Mehrarbeitsstunden in Höhe von 25 Prozent seine Gültigkeit nicht verloren.
Von Redaktion
27. Juni 2013

Die Klägerin war vom 16. Juni bis 24. Juli 2011 bei der Beklagten als Reinigungskraft mit einer Normalarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch ungerechtfertigte Entlassung. Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem den seit 1. Jänner 2008 geltenden gesetzlichen Zuschlag von 25 Prozent für die von ihr geleisteten Mehrstunden. Die Beklagte wendet ein, dass der Klägerin nur der hier maßgebende kollektivvertragliche Mehrstundenzuschlag von 5 Prozent gebühre, der bereits vor 2008 eingeführt worden sei.

Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren in diesem Punkt ab, weil die ältere kollektivvertragliche Regelung weiter gelte.

Der Oberste Gerichtshof setzte sich mit der hier anzuwendenden Bestimmung im Arbeitszeitgesetz näher auseinander. Darin ist zwar ein Mehrarbeitsstundenzuschlag von 25 Prozent vorgesehen; kollektivvertragliche Abweichungen davon – egal, ob verbessernd oder verschlechternd - sind aber erlaubt. Eine Übergangsbestimmung dazu existiert nicht. Das Schweigen des Gesetzgebers zu bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen mit einem niedrigeren als den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent kann hier nicht als Außerkraftsetzung solcher Regelungen verstanden werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist es ausdrücklich erlaubt, dass in Kollektivverträgen niedrigere oder gar keine Mehrarbeitsstundenzuschläge vorgesehen werden.

Der Oberste Gerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass der hier maßgebende kollektivvertragliche Mehrarbeitsstundenzuschlag von 5 Prozent für die Klägerin weiterhin gilt und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Weblink

OGH-Urteil 9 ObA 17/13k vom 29. 5. 2013

(Quelle: OGH)

Autoren

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