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OGH: Mitwirkungsrechte des Betriebsrats wichtiger als Datenschutz

Die Informationsrechte des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen stehen über dem Recht auf Datenschutz. Dies stellt der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil fest.
Von Redaktion
02. November 2014

Im vorliegenden Fall forderte der Betriebsrat einer Fluglinie unter anderem, Einsicht in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen der Mitarbeiter des Unternehmens zu erhalten. Einige Mitarbeiter sprachen sich unter Berufung auf den Datenschutz dagegen aus. Daraufhin klagte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichthof wies die dagegen erhobene Revision zurück: Die Intention des Gesetzgebers sei es, dass der Betriebsrat durch das Datenschutzgesetz (DSG) in allfälligen Befugnissen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz nicht beschnitten werden sollte.

Als wesentlich unterstrichen die Höchstrichter, dass die Mitglieder des Betriebsrats die Pflicht zur Verschwiegenheit treffe. Die Sanktionen für Betriebsratsmitglieder im Fall eines Bruchs dieser Verpflichtung reichen von Verwaltungsstrafen bis zur Entlassung, gegebenenfalls können Mitarbeiter Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Im Hinblick darauf habe der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen, stellt der OGH fest. Aus diesem Grund stehe die gesetzliche Regelung auch mit der Europäischen Datenschutzrichtlinie in Einklang.

Weblink

Volltext des Urteils – OGH, 17. 9. 2014, 6 ObA 1/14m

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