OGH: Arbeitgeber kann Kosten sinnloser Ausbildung nicht zurückfordern
10. Januar 2013
Der beklagte Arbeitnehmer hatte in seinem Dienstvertrag eine Ausbildungsverpflichtung. Die vom klagenden Arbeitgeber getragenen Kosten der Ausbildung sollte der Beklagte – nach Jahren aliquotiert – bei Selbstkündigung, die schließlich im vorliegenden Fall auch erfolgte, tragen.
Dem Beklagten wurde von seinem Betreuer vorgeschlagen, einen bestimmten Computerkurs betreffend Systemanalyse zu besuchen. Er hatte mit dem maßgeblichen Programmsystem, allerdings der Vorversionen, nur als Benutzer gearbeitet. Die schließlich absolvierte Schulung war aber keine Schulung für Anwender des Systems, sondern für Systemadministratoren, d.h. von Betreuern dieses Systems am Server. Die anderen Kursteilnehmer waren – anderes als der Beklagte – Systemadministratoren. Die Fachkenntnisse des Beklagten reichten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können.
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die Klage auf Rückerstattung der Ausbildungskosten an den klagenden Arbeitgeber ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung (OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 51/12a).
Er hielt fest, dass auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt aus der besseren Ausbildung und dessen Nachteilen aus der Bindungsdauer durch die Kostenrückersatzverpflichtung eindeutig abzuleiten ist, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung im Sinne des § 2d AVRAG(Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) qualifiziert werden kann.
Quelle: OGH
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