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OGH: Pönale für Angestellte wegen Mitnahme von Kundendaten

Eine Arbeitnehmerin war durch ihren Dienstvertrag verpflichtet, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bestimmte Daten und Unterlagen an den Arbeitgeber zurückzustellen. Da sie dies nicht tat, brummten ihr die Vorinstanzen eine Konventionalstrafe auf, die nun auch der OGH bestätigt hat.
Von Redaktion
27. November 2012

In dem nun vom OGH entschiedenen Fall (OGH vom 22.9.2012, 9 ObA 110/12k) stellte eine Arbeitnehmerin zum Ende ihres Dienstverhältnisses entgegen der Vereinbarung Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material des Arbeitgebers nicht zurück, löschte arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen wie etwa Kundenadressen auf ihrem privaten Handy und in ihrem Notizbuch nicht und verwendete die Unterlagen des Arbeitgebers unmittelbar nach der Kündigung in einem Konkurrenzunternehmen.

Aufgrund der Klage des Arbeitgebers wurde sie vom Erstgericht zur Zahlung einer Pönale verpflichtet, die das Berufungsgericht in Höhe eines Monatsentgelts festsetzte.

Vor dem Obersten Gerichtshof meinte die Arbeitnehmerin, die Verhängung einer Konventionalstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, um den Arbeitnehmer nicht in seinem Fortkommen zu knebeln. Ihr sei es freigestanden, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten und dabei auch Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. Dies könne nicht durch eine Belegrückgabepflicht umgangen werden.

Der Oberste Gerichtshof folgte ihr darin jedoch nicht. Er erachtete das Bestreben eines Arbeitgebers als berechtigt, sich durch Vereinbarung einer Pönale vor der nachvertraglichen Verwendung von Daten und Unterlagen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer zu schützen. Weiters verwies er darauf, dass auch eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dem Konkurrenzklauselbegriff unterliegt, weil sie den Arbeitnehmer nicht an einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers hindert. Der Oberste Gerichtshof war daher der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin durch die Belegrückgabepflicht nicht ungerechtfertigt in ihrem Fortkommen beeinträchtigt werde und wies ihre Revision zurück.

(Quelle: OGH)

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