Compliance-Verstöße: Alstom zahlt Bußgeld
23. November 2011
Die Alstom Network Schweiz AG hat laut Strafbefehl der Bundesanwaltschaft nicht alle nach Schweizer Recht „erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren“ getroffen, um Bestechungszahlungen an Amtsträger in Lettland, Tunesien und Malaysia zu verhindern.
Die Gesellschaft ist daher zu einer Buße von 2,5 Mio. Schweizer Franken (2 Mio. Euro) verurteilt worden und muss zusätzlich 36 Mio. Schweizer Franken (29 Mio. Euro) an „Ersatzforderungen“ zahlen – dieser Betrag entspricht dem mutmaßlichen Profit aus durch Bestechung gewonnenen Aufträgen. Die Alstom Network Schweiz AG hat auf einen Einspruch gegen diesen Strafbefehl verzichtet, weshalb dieser rechtskräftig ist.
Compliance-Regeln vorhanden, aber nicht durchgesetzt
In der von 2008 bis 2011 geführten Strafuntersuchung wurden laut Mitteilung der Bundesanwaltschaft Tätigkeiten des Compliance-Managers bzw. seit Juli 2009 der Gesellschaften in den Kraftwerksbereichen „Power" und „Power Services" untersucht. Die Ermittlungen fokussierten sich auf rund 15 Länder.
Die Staatsanwälte haben bei diesen Untersuchungen festgestellt, dass der Konzern zwar ein grundsätzlich taugliches Compliance-Regelwerk eingeführt, seine eigenen Regelungen jedoch nicht mit der notwendigen Hartnäckigkeit durchgesetzt und deshalb Bestechungshandlungen in Lettland, Tunesien und Malaysia nicht verhindert habe. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass von Alstom basierend auf Beraterverträgen eingesetzte Konsulenten in diesen drei Ländern einen erheblichen Teil ihrer Erfolgshonorare an ausländische Entscheidungsträger weitergeleitet und diese derart zu Gunsten von Alstom beeinflusst haben.
Trotz umfangreicher weiterer Ermittlungen wurden aber keine weiteren Bestechungszahlungen oder systematische Korruption entdeckt.
Verfahren gegen Zentrale eingestellt
Die auch gegen die Alstom SA mit Sitz in Frankreich geführte Strafuntersuchung wurde eingestellt, insbesondere auch in Anbetracht der „gezeigten Kooperationsbereitschaft und der maßgeblichen Verbesserungen in der Handhabung der internen Compliance-Abläufe vor und nach der Aufnahme der Strafuntersuchung."
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