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Bundeskartellamt erlaubt Allianz von GM und Peugeot-Citroën

Das Bundeskartellamt hat am Freitag eine strategische Allianz zwischen der General Motors Holding und Peugeot S.A. freigegeben. Die Kooperation führe im Ergebnis nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der beiden Automobilhersteller.
Von Redaktion
30. Oktober 2012

Die beiden Automobilhersteller beabsichtigen, ihren gesamten weltweiten Einkauf zusammenzulegen und ihr Produktionsmaterial möglichst weitgehend anzugleichen. Die Allianz sieht auch eine 7-prozentige Kapitalbeteiligung von General Motors an Peugeot sowie mehrere Abkommen über die gemeinsame Entwicklung von Fahrzeugplattformen bzw. Modulen für den Fahrzeugbau und ein Logistikabkommen zwischen General Motors und der Peugeot-Tochter Gefco vor. Werbung, Marketing und Vertrieb sollen nicht zusammengelegt werden.

In Europa ist General Motors vor allem mit den Marken Opel und Vauxhall sowie Chevrolet vertreten. Peugeot verkauft auch Fahrzeuge der Marke Citroën und ist – nach Neuzulassungen – Europas zweitgrößter Automobilhersteller.

General Motors und Peugeot beabsichtigen auch künftig nicht unter einer gemeinsamen Marke und einem gemeinsamen Vertrieb auf den Absatzmärkten vertreten zu sein. Allerdings zielt das gesamte Vertragswerk der strategischen Allianz auf eine Verbesserung der Marktstellung auf den Absatzmärkten.

Das Bundeskartellamt hat daher die Marktstellung der beiden Autohersteller sowohl in Deutschland als auch in Europa jeweils insgesamt und nach einzelnen Fahrzeugkategorien getrennt untersucht.
Das Amt ist zu dem Schluss gekommen, dass mit der strategischen Allianz eine gewisse Marktkonzentration einhergeht. Diese führe im Ergebnis aber nicht zu einer marktbeherrschenden Position von General Motors und Peugeot.

„In den meisten Fahrzeugsegmenten verkaufen andere Hersteller sowohl in Deutschland als auch in Europa mehr Fahrzeuge. Auch im Verhältnis gegenüber den Zulieferern hält die Konkurrenz stärkere Marktpositionen inne“, hält der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, fest.

Die Prüfung des Vorhabens fiel in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und nicht in die der Europäischen Kommission, da nach der europäischen Fusionskontrolle im Gegensatz zum deutschen Kartellrecht nur der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen anmeldepflichtig ist.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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