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Holcim/Cemex West: Brüssel prüft Fusionspläne zwischen Zementfirmen selbst weiter

Die Europäische Kommission hat einen Antrag Deutschlands abgelehnt, die geplante Übernahme von Cemex West durch den schweizerischen Baustoffkonzern Holcim zur Prüfung nach nationalem Wettbewerbsrecht an die deutsche Wettbewerbsbehörde zu verweisen.
Von Redaktion
08. Januar 2014

Holcim plant, einen Teil des Geschäfts von Cemex in den Bereichen Zement, Transportbeton, Zuschlagstoffe und zementartige Baustoffe in Westdeutschland sowie eine kleine Anzahl von Anlagen und Standorten in Frankreich und den Niederlanden zu übernehmen.

Im September 2013 stellte Deutschland einen Verweisungsantrag nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Fusionskontrollverordnung. Nach der Fusionskontrollverordnung ist im Falle von Zusammenschlüssen, bei denen bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden, ausschließlich die Kommission für deren Prüfung zuständig. Die Kommission kann jedoch die gesamte oder einen Teil der Prüfung eines bestimmten Falles an einen Mitgliedstaat verweisen, wenn sich die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen ausschließlich auf nationale oder noch kleinere Märkte beschränken.

Das Bundeskartellamt machte geltend, dass der in Rede stehende Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Zementmärkten in Nord- und Westdeutschland erheblich zu beeinträchtigen drohe. Diese Märkte würden, so das Bundeskartellamt, alle Merkmale gesonderter Märkte im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Fusionskontrollverordnung aufweisen. Aus diesem Grund forderte sie eine vollständige Verweisung der Sache, um das geplante Rechtsgeschäft selbst prüfen zu können.

Eine Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass es sich bei den von dem Vorhaben betroffenen Zementmärkten räumlich nicht um nationale oder noch kleinere Märkte handele, sondern dass diese Märkte auch Gebiete außerhalb Deutschlands, unter anderem Teile Belgiens und der Niederlande sowie Gebiete im Nordosten Frankreichs umfassten.

Daher hat die Kommission die im Oktober 2013 eingeleitete Prüfung des Zusammenschlusses nicht an das Bundeskartellamt verwiesen. Bis zum 31. März 2014 müssen die EU-Wettbewerbshüter einen endgültigen Beschluss in der Sache fassen.

(Quelle: EU-Kommission)

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