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Brüssel publiziert Klarstellung zu staatlichen Beihilfen

Wann unterliegen öffentliche Ausgaben der EU-Beihilfenkontrolle? Ein neuer Kriterienkatalog der EU-Kommission soll nun für Behörden und Unternehmen mehr Klarheit bringen.
Von Redaktion
24. Mai 2016

Bereits seit 2012 läuft eine Initiative der Europäischen Kommission zur Modernisierung des Beihilferechts. Im Zuge dieser Modernisierung hat die Kommission alle wichtigen Beihilfeleitlinien vereinfacht, sodass unproblematische Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Die nun publizierte "Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe" (vgl. Download-PDF am Ende des Artikels) ist der letzte Teil dieser Initiative. Vorrangiges Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen zu verringern. Gleichzeitig will sich die Kommission künftig stärker auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften in großen Fällen konzentrieren.

Das Papier enthält insbesondere Erläuterungen zu den folgenden besonders wichtigen Punkten:

  • Öffentliche Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Dies ist in der Regel bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen möglich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen. Solche Finanzierungen müssen vorab von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden.

  • Selbst wenn eine Infrastruktur mit Hilfe staatlicher Beihilfen gebaut wird, liegt keine Beihilfe für den Betreiber und die Nutzer vor, wenn diese einen marktüblichen Preis zahlen. Beispiel: Ein Mitgliedstaat baut einen Flughafen mit öffentlichen Geldern. Wird der Flughafenbetreiber im Zuge eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens ausgewählt, mit dem das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, so liegt keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafenbetreibers vor.

  • Die EU-Beihilfenkontrolle konzentriert sich auf öffentliche Investitionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen. Zuwendungen für lokale Infrastrukturen oder lokale Dienstleistungen, die kaum von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürften und die allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen haben, fallen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften.

  • Öffentliche Zuwendungen für bestimmte kulturelle Aktivitäten, die nicht kommerzieller Art sind, sondern kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zugänglich gemacht werden, unterliegen nicht den Beihilfevorschriften.

  • Wenn Behörden Waren oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Ausschreibungsverfahren beziehen, die mit den EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang stehen, bietet dies grundsätzlich hinreichend Gewähr dafür, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt.

(Quelle: EU-Kommission)

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