BWB publiziert Leitfaden zu vertikalen Preisbindungen
04. August 2014
Die regen Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) haben in den letzten Jahren zu zahlreichen Geldbußentscheidungen gegen Unternehmen aus verschiedensten Branchen geführt. Das Kartellgericht hat insbesondere verbotene Vereinbarungen zwischen Produzenten und dem Handel im Bereich der Endkundenpreise geahndet, sogenannte „vertikale Preisbindungen“.
Nun hat die Behörde – nach zahlreichen Stellungnahmen, unter anderem von Interessenvertretungen, Konsumentenschutzorganisationen und Unternehmen – einen Leitfaden zu vertikalen Preisbindungen publiziert (Download des Leitfadens im Kasten unten).
Worum geht es in diesem Leitfaden?
Der Leitfaden beschäftigt sich mit vertikalen Vereinbarungen, insbesondere vertikalen Preisbindungen. Er stellt klar, welche Fälle die BWB als in aller Regel kartellrechtlich bedenklich ansieht. Weiters beschäftigt sich der Leitfaden mit folgenden Fragestellungen bzw. Themenbereichenn:
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Warum sind vertikale Preisbindungen nach europäischem und österreichischem Recht problematisch?
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Welches Recht ist anwendbar?
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Wann liegt eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise vor?
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Vertikale Preisbindungen sind bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.
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Wann liegt eine unverbindliche Preisempfehlung vor?
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Auch einseitige Maßnahmen können kartellrechtswidrig sein.
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Im Regelfall unzulässige/zulässige Verhaltensweisen
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Wie kann ein Unternehmen vorgehen, wenn Verstöße vorliegen?
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Sonderthemen und Beispiele
Verhaltenskatalog
Kernstück des Leitfadens bildet ein Verhaltenskatalog für Lieferanten und den Handel. Dieser soll insbesondere KMUs eine Orientierungshilfe bieten. Im Einzelnen werden unzulässige (wie etwa Abstimmung/Festsetzung von Verkaufspreisen), aber auch zulässige Verhaltensweisen (wie etwa unverbindliche Preisempfehlungen) dargelegt.
Kronzeugenregelung und Settlement
Die Möglichkeiten, wie ein Unternehmen vorgehen kann, wenn Verstöße vorliegen, werden ebenso im Leitfaden behandelt. Unternehmen haben grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen des Kronzeugenprogramms mit der BWB zusammenzuarbeiten.
Des Weiteren gibt es auch die Möglichkeit im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement“) mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Die einvernehmliche Verfahrensbeendigung kann auch ergänzend zum Kronzeugenprogramm zur Anwendung kommen. Dies betrifft Fälle, in denen für das betroffene Unternehmen nur mehr eine Bußgeldreduktion in Betracht kommt.
Download
(Quelle: BWB)
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