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Bundeskartellamt gibt Leitlinie zur Fusionskontrolle bei ausländischen Unternehmen heraus

Das Bundeskartellamt will Zusammenschlüsse, die sich nicht auf Deutschland auswirken, von unnötiger Bürokratie entlasten. Ein neues Merkblatt mit Fallbeispielen gibt den Unternehmen entsprechende Regeln an die Hand und soll damit Rechtssicherheit schaffen.
Von Redaktion
02. Oktober 2014

Bei Zusammenschlüssen zwischen ausländischen Unternehmen stellt sich häufig die Frage, ob eine Fusionskontrolle in Deutschland durchgeführt werden muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen und das Vorhaben darüber hinaus hinreichende wettbewerbliche Auswirkungen auf Deutschland hat. Andernfalls besteht keine Anmeldepflicht.

Das neue Merkblatt „Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle“ des Bundeskartellamts ersetzt das Vorgängerdokument aus dem Jahr 1999. Es bringt das Merkblatt auf den neuesten Stand und modernisiert das Prüfkonzept.

Der Veröffentlichung ging eine Konsultationsphase voraus. Das Bundeskartellamt hat nach eigenen Angaben zahlreiche Stellungnahmen aus Fachkreisen im In- und Ausland erhalten. Viele Anmerkungen seien aufgenommen worden, insbesondere auch Fallbeispiele, um die Anwendung des Prüfkonzepts in der Praxis zu erleichtern.

Das Bundeskartellamt prüft jedes Jahr rund 1.000 Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen. Ein Zusammenschlussvorhaben muss unter bestimmten formellen Voraussetzungen beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das Merkblatt soll Unternehmen und deren Beratern bei der Einschätzung helfen, ob ein Zusammenschlussvorhaben ausreichende Inlandsauswirkungen in Deutschland hat.

Weblinks

Das Merkblatt Inlandsauswirkungen kann auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufenn werden. Dort sind auch Informationen zu der vorangegangenen Konsultation verfügbar und die eingegangenen Stellungnahmen können aufgerufen werden.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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