Aus Zimmersafe gestohlener Schmuck: Haftungshöchstgrenze hat Ihre Grenzen
12. September 2011
Die vorgesehene Haftungshöchstgrenze für Wertgegenstände bei der Gastwirtehaftung (§ 970a ABGB) entfällt unter anderem dann, wenn der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet wurde.
Dass der Mastercode für den Zimmersafe, aus dem die Wertgegenstände entwendet wurden, seit eineinhalb Jahren nicht gewechselt wurde und zahlreichen aktuellen und früheren Mitarbeitern des Hotels bekannt war, begründet ein Verschulden des Hotelbetreibers, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH).
Sachverhalt
Nachdem sie von der Rezeptionistin des 4-Sterne-Hotels auf die Frage hin, wo Wertgegenstände aufbewahrt werden könnten, auf den Zimmersafe verwiesen worden war, deponierte die Klägerin dort Schmuck im (noch nicht festgestellten) Wert von rund 163.000 Euro. Die Schmuckgegenstände wurden von unbekannten Tätern unter Zuhilfenahme des Hotelmastercodes gestohlen. Mit dem Mastercode können die Zimmersafes unabhängig von dem vom Gast gewählten Code geöffnet werden. Der Mastercode war zuletzt rund eineinhalb Jahre vor dem Vorfall gewechselt worden und war neun Abteilungsleitern, drei Stellvertretern, zwei Rezeptionisten, einem Haustechniker, einem Lohndiener sowie einer nicht feststellbaren Anzahl ausgeschiedener Mitarbeiter des Hotels bekannt.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der beklagten Hotelbetreiberin unter Berufung auf die Gastwirtehaftung den Ersatz der gestohlenen Sachen. Der beklagte Hotelbetreiber berief sich unter anderem auf den in § 970a S 2 ABGB vorgesehenen Haftungshöchstbetrag von 550 Euro für Wertsachen.
Entscheidung
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Beklagte dem Grunde nach ohne Einschränkung für den gesamten Schaden haftet. Der Beklagten sei eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen, weil es zu den Sorgfaltspflichten eines Hoteliers gehöre, den Mastercode der Zimmersafes in kurzen Abständen zu wechseln und lediglich einer eingeschränkten Anzahl von Mitarbeitern bekannt zu machen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
(LexisNexis Rechtsnews)
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