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Traktorunfall wegen zu leichtgängigem Schalthebel: Hersteller haftet

Ein zu leicht verstellbarer Schalthebel bei einem Traktor war Auslöser für einen schweren Unfall. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Traktorhersteller für das Produkt haftet. Dies, obwohl der Lenker den Hebel falsch bedient hatte.
Von Redaktion
20. März 2012

Im vorliegenden Fall war eine Frau bei einem Traktorunfall, an dem ihr Ehemann beteiltigt war, schwer verletzt worden. Sie klagte den Traktorhersteller auf Schmerzensgeld, da sie einen Konstruktionsfehler bei der „Power-Control-Einheit“ des Traktors für das Unglück verantwortlich machte. Diese Einheit ermöglicht ein Vorwärts- und Rückwärtsfahren ohne Kuppeln. Der Power-Control-Hebel muss beim Schalten leicht angehoben werden, um dann in einer der drei vorgesehenen Positionen (Vorwärtsfahrt, neutrale Mittelstellung, Rückwärtsfahrt) einzurasten. Da er nur einen geringfügigen Anpressdruck an die Schaltkulisse aufweist, benötigt das Anheben bloß geringen Kraftaufwand.

Am Unfalltag legte der Ehemann der Klägerin den ersten Gang ein, zog die Handbremse an und stellte den Power-Control-Hebel auf „neutral“. Mit hoher Wahrscheinlichkei kam es laut den Erhebungen der Gerichte beim Aussteigen zu einer unbeabsichtigten Berührung des Hebels, der dadurch in eine instabile Zwischenposition rutschte. Danach sprang er in den Kulissenspalt für die Vorwärtsfahrt. Der Traktor bewegte sich nach vorne und verletzte die Klägerin lebensgefährlich.

Während das Erstgericht der Schmerzensgeldklage stattgab, folgte das Berufungsgericht den Argumenten des Traktorherstellers und wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof wiederum teilte diese Auffassung nicht und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Denn, so der OGH: Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit werde dem Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts die Verpflichtung auferlegt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar seien. Erforderlich seien die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich seien und als geeignet und genügend erschienen, um Schäden zu verhindern. Nach diesen Grundsätzen könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die Konstruktion eines Schalthebels eines Traktors fehlerhaft sei, wenn dieser unbeabsichtigt in einer Position zwischen Leerlauf und Bewegung hängenbleiben könne.

Der Ehegatte der Klägerin habe zwar gegen die Bedienungsanweisungen für den Traktor verstoßen. Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts sei aber auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen seien.

Außerhalb eines Schuldverhältnisses müsse sich der Geschädigte das Verschulden einer Hilfsperson („Bewahrungsgehilfe“) nur dann analog § 1315 ABGB wie eigenes anrechnen lassen, wenn diese habituell untüchtig sei oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kenne, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

(Quelle: OGH/ kp)

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