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Änderungen bei Arbeitsgesetzen

Mit 1. November traten einige Anpassungen bei verschiedenen Arbeitsgesetzen in Kraft. Damit wurden bestehende Rechtsprobleme beseitigt. Hier zwei wesentliche Änderungen:
Von Redaktion
01. Dezember 2010

Änderungen Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)

Bisher durften Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, laut KJBG außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden bestimmte, genau umschriebene Arbeiten verrichten. Diese Altersgrenze wurde nun auf 13 Jahre angehoben.
Durch einen neuen Paragraphen im KJBG werden nun auch Verstöße von ausländischen Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen verfolgt werden können.
Neu festgelegt wurde, dass Verwaltungsübertretungen als an jenem Ort begangen gelten, an dem sie festgestellt wurden.

Änderung des Landarbeitsgesetzes (LAG)

Auch das LAG wurde an das ILO-Übereinkommen, ein internationales Abkommen gegen Kinderarbeit, angepasst. Neben der Anhebung des Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern auf 13 Jahre, wurde auch eine entsprechende Definition der leichten und vereinzelten Arbeiten eingefügt.
Weiter wird das aktive und passive Wahlalter für den Betriebsrat gesenkt, damit eine Partizipation im Betrieb auch für jugendliche Arbeitnehmer möglich wird. Da in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl von fünf jugendlichen Dienstnehmern nur in den wenigsten Fällen erreicht wird, soll nicht ein eigener Jugendvertrauensrat wie im Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG eingeführt werden.
Aktiv Wahlberechtigt bei der Betriebsrats-Wahl sind künftig alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben (bisher 18. Lebensjahr) und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
In den Betriebsrat gewählt werden können künftig bereits Personen, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr (bisher 19. Lebensjahr) vollendet haben.

Änderung von Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und  Arbeitsruhegesetz (ARG)

Im Arbeitsruhegesetz war bislang vorgesehen, dass für Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Heil-, Pflege- und Krankenanstalten unumgänglich notwendig sind, durch Kollektivvertrag die Ruhezeiten abweichend vom Arbeitszeitgesetz geregelt werden können.
Diese Sonderregelungen wurden nun vom ARG in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) übernommen. In Fällen, in denen keine kollektivvertragliche Regelung besteht (zB in ausgegliederten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften), wird diese Ausnahme durch Betriebsvereinbarung bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen, um Praxisproblemen vor allem in ausgegliederten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu begegnen.
Werden durch Betriebsvereinbarung bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung abweichende Regelungen zugelassen, hat auch in diesen Fällen das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer herzustellen.

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