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Advance Ruling: Richtlinien zum Auskunftsbescheid

Mit dem sogenannten „Advance Ruling“ oder Auskunftsbescheid gibt es seit Anfang 2011 auch in Österreich die Möglichkeit, Rechtsauskünfte in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise für noch nicht verwirklichte Sachverhalte vom Finanzamt einzufordern. Diese Auskünfte sind rechtsverbindlich und ergehen in Bescheidform.
Von Redaktion
23. März 2011

Der neue Richtlinienerlass zum Auskunftsbescheid (§ 118 Bundesabgabenordnung BAO) enthält in zehn Abschnitten unter anderem Präzisierungen zur Einbringung des Antrags. Interessant erscheinen insbesondere die Konkretisierungen der gesetzlichen Antragsvoraussetzungen in Abschnitt 3. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt dabei klar, dass im Antrag nur zu einem Sachverhalt (mehrere) Rechtsfragen zulässig sind.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die Übermittlung mit Faxgerät oder im Wege von FinanzOnline ist zulässig. Eine mündliche Einbringung ist unzulässig. Nach derzeitiger Rechtslage ist weiters die Einbringung mit E-Mail nicht gestattet und daher unwirksam.

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
Diese ist insbesondere in Hinblick darauf wichtig, dass die Zusage des Auskunftsbescheids nur unter der Voraussetzung gilt, dass Sachverhaltsidentität gegeben ist, also der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmt.

b) Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
Das besondere Interesse muss „im Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen“ bestehen.
Ein solches Interesse wird bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen grundsätzlich anzunehmen sein. In diesen Bereichen sind die abgabenrechtlichen Auswirkungen stets erheblich. Eine Quantifizierung der potenziellen Höhe vom Inhalt des Auskunftsbescheids abhängiger Abgaben ist daher nicht erforderlich.
Ein abgabenrechtliches Interesse würde etwa nicht vorliegen, wenn zum Beispiel ein Student für seine Dissertation die Lösung von Rechtsfragen begehrt.
Ein besonderes Interesse kann auch vorliegen, wenn die Rechtsfrage in Erlässen des BMF behandelt ist. Erlässe sind nämlich keine Rechtsquellen. Dort vertretene Rechtsansichten entfalten keine Bindungswirkung. Daher kann ein Interesse des Antragstellers bestehen, Rechtssicherheit (Bindungswirkung) durch einen Auskunftsbescheid zu erlangen. Ein solches Interesse kann auch vorliegen, wenn die Rechtsfrage vorweg in einer Auskunft des Finanzamts beantwortet wurde.
Ein solches Interesse des Antragstellers kann auch bestehen, wenn es um die rechtliche Beurteilung einer möglicherweise als Missbrauch (iSd § 22 BAO) ansehbaren Gestaltung geht.

c) Die Darlegung des Rechtsproblems

d) Die Formulierung konkreter Rechtsfragen
Bei der Formulierung konkreter Rechtsfragen wird es im Allgemeinen zweckmäßig sein, im Antrag die betroffenen Abgaben zu nennen.

e) Die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen
Aus a) ergibt sich, dass Gegenstand eines Antrags nur ein Sachverhalt sein kann. Die abgabenrechtliche Beurteilung kann allerdings mehrere Abgaben betreffen. Hingegen sind mehrere Rechtsfragen, die einen Sachverhalt betreffen, ex lege möglich.

f) Die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft)

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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