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GmbH-Generalversammlung: Wahl des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit

Wie erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden der Generalversammlung einer GmbH, wenn dazu im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen wurde? Zu den Mehrheitserfordernissen dafür gibt es nun eine erste Rechtsprechung des OGH.
Von Redaktion
09. August 2011

Einfache Mehrheit genügt

Die Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung erfolgt mangels anderweitiger Festlegung in der Satzung mit einfacher Mehrheit. Wählbar sind mangels gegenteiliger Regelung in der Satzung die anwesenden Personen. Bei der Wahl des Vorsitzenden sind alle Gesellschafter stimmberechtigt, insbesondere auch solche, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte gem § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Der Vorsitzende ist nicht lediglich zur zahlenmäßigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses berechtigt, sondern ihm kommt auch die Befugnis zur Feststellung des Beschlussergebnisses zu.

Keine isolierte Anfechtung der Wahl möglich

Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung kann nicht isoliert erfolgen, sondern nur dann, wenn diese Wahl Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte. Eine isolierte Nichtigerklärung nur der Wahl zum Vorsitzenden der Generalversammlung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

Der OGH hat sich zudem unter anderem zu den Bedingungen für eine Abberufung des Geschäftsführers geäußert.

Bestellung & Abberufung zwei Paar Schuhe

Aus dem in der Satzung vorgesehenem Erfordernis einer Mehrheit von 75 Prozent für die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht abgeleitet werden, dass für die Abberufung eines Geschäftsführers dasselbe Mehrheitserfordernis besteht. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers stellen völlig unterschiedliche Vorgänge dar. Eine Differenzierung der Mehrheitserfordernisse ist in einem derartigen Fall auch keineswegs sinnwidrig: So erfordert die Bestellung zum Geschäftsführer eine breite Vertrauensbasis unter den Gesellschaftern. Demgegenüber ermöglicht das Fehlen besonderer Mehrheitserfordernisse für die Abberufung die Abberufung des Geschäftsführers schon dann, wenn dieser nicht mehr das Vertrauen der einfachen Mehrheit der Gesellschafter genießt.

(LexisNexis Redaktion, red)

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