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19 km Gleise entfernt: 28 Mio. Euro Strafe für Litauische Bahn

Die Europäische Kommission hat gegen das staatliche Eisenbahnunternehmen Litauens eine Geldbuße von rund 28 Mio. Euro verhängt. Es hat durch den Abbau eines 19 km langen Gleisabschnitts an der Grenze von Litauen nach Lettland rechtswidrig den Wettbewerb auf dem Schienengüterverkehrsmarkt behindert.
Von Redaktion
02. Oktober 2017

Die Litauische Eisenbahn ist die etablierte staatseigene Eisenbahngesellschaft in Litauen. Als vertikal integriertes Unternehmen betreibt sie die Eisenbahninfrastruktur und erbringt auch Schienenverkehrsleistungen. AB Orlen Lietuva („Orlen“) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von PKN Orlen, einer polnischen Ölgesellschaft.

Im Jahr 2008 erwog Orlen, ein wichtiger Gewerbekunde der Litauischen Eisenbahn, seinen Frachtverkehr von Litauen nach Lettland zu verlagern und dafür die Dienste eines anderen Eisenbahnunternehmens in Anspruch zu nehmen. Daraufhin entfernte die Litauische Eisenbahn im Oktober 2008 in der Nähe der Raffinerie von Orlen einen 19 km langen Gleisabschnitt an der Grenze von Litauen nach Lettland. Daher hätte Orlen seinen Frachtverkehr über eine viel längere Strecke durch Litauen führen müssen, um Lettland zu erreichen (vgl. Grafik). Die Strecke wurde seither nicht wiederhergestellt.

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die Litauische Eisenbahn den Wettbewerb auf dem Schienengüterverkehrsmarkt beschränkte, indem sie einen wichtigen eigenen Kunden daran hinderte, die Dienste eines anderen Eisenbahnunternehmens in Anspruch zu nehmen. Die Litauische Eisenbahn konnte keinen objektiven Grund für die Entfernung der Gleise anführen. Ein solches Verhalten verstößt laut Kommission gegen EU-Wettbewerbsrecht, nach dem die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Daher hat die EU-Kommission eine Geldbuße von 27.873.000 Euro gegen die Litauische Eisenbahn verhängt. Zudem wird das Unternehmen in dem Beschluss der Kommission verpflichtet, die Zuwiderhandlung zu beenden und alle Maßnahmen zu unterlassen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

(Quelle: EU-Kommission)

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