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Slowakische Staatsbahn ZSSK soll Kartellermittler behindert haben

Das staatliche slowakische Eisenbahnunternehmen ZSSK soll bei einer Kartellermittlung Daten von einem Laptop gelöscht haben. Diesen Vorwurf erhebt die EU-Kommission.
Von Redaktion
26. September 2018

Im Juni 2016 hat die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von ZSSK durchgeführt. Die Kommission hatte den Verdacht, dass ZSSK wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben könnte, die darauf abzielten, Betreiber konkurrierender Eisenbahn-Personenverkehrsdienste vom Markt auszuschließen. Damit hätte das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen. Im Rahmen der laufenden Untersuchung soll geprüft werden, ob dieser Verdacht begründet ist und weiterverfolgt werden muss.

Die Befugnis, Nachprüfungen vorzunehmen, ist eines der wichtigsten Instrumente der Kommission zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht. Bei einer Nachprüfung können die Inspektoren – unter anderem – in jeglicher Form vorliegende Geschäftsunterlagen prüfen und kopieren. Die Unternehmen müssen die Inspektoren der Kommission in vollem Umfang unterstützen. Nach den EU-Kartellvorschriften sind Unternehmen, bei denen eine Nachprüfung durchgeführt wird, verpflichtet, diese zu dulden. Andernfalls können gegen sie Geldbußen in Höhe von bis zu 1 Prozent ihres jährlichen Gesamtumsatzes verhängt werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass ZSSK die Nachprüfung in folgender Weise behindert haben könnte:

  • Möglicherweise hat das Unternehmen unrichtige Angaben dazu gemacht, wo sich der Laptop eines seiner Mitarbeiter befindet.

  • Das Unternehmen hat es möglicherweise unterlassen, die sich auf diesem Laptop befindlichen verlangten Daten bereitzustellen, indem es die Neuformatierung des Laptops erlaubte, was zu einem unwiederbringlichen Verlust der gespeicherten Daten führte.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass ZSSK durch dieses Verhalten möglicherweise gegen seine Verpflichtung aus der Kartellverordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen hat, den Anweisungen der Inspektoren Folge zu leisten.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

(Quelle: EU-Kommission)

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