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Kartellrecht: Senkung der Wasserpreise in Berlin verlängert

Die Berliner Wasserbetriebe werden die vom Bundeskartellamt verfügte Senkung der Wasserpreise um drei weitere Jahre bis 2018 verlängern. Die Verlängerung ist das Ergebnis eines Vergleichs mit der Behörde.
Von Redaktion
12. Mai 2014

Das Bundeskartellamt verzichtet im Gegenzug darauf, in Fortführung des Verfahrens auch eine Rückerstattung von überhöhten Preisen aus den Jahren 2009 bis 2011 anzuordnen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte am 24. Februar 2014 die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Behörde hatte angeordnet, dass die abgabenbereinigten Erlöse für Trinkwasser in Berlin für die Jahre 2012 bis 2015 eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten dürfen. Dies entsprach einer Senkung um durchschnittlich ca. 18 bzw. 17 Prozent jeweils im Vergleich zu 2011. In der vom OLG Düsseldorf bestätigten Senkungsverfügung hatte das Bundeskartellamt sich zudem vorbehalten, für die Jahre 2009 bis 2011 eine Rückerstattung zu viel bezahlter Wasserpreise an die Berliner Wasserverbraucher anzuordnen. Dazu müsste das Verfahren weitergeführt und eine ergänzende Verfügung erlassen werden.

Im Rahmen des nun getroffenen Vergleichs hat das Bundeskartellamt berücksichtigt, dass die Fortführung des Verfahrens einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung wieder Zeit und Ressourcen in Anspruch genommen hätte. Die Verbraucher hätten unter Umständen Jahre auf das Ergebnis warten müssen. Auch wäre die Rückabwicklung für die Vergangenheit im Verhältnis der BWB zu ihren Kunden und im Verhältnis der Vermieter zu ihren Mietern für alle Parteien sehr aufwendig. Das Rückerstattungsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 hätte nach Berechnungen des Bundeskartellamtes inklusive einer Verzinsung bei etwas mehr als 170 Mio. Euro gelegen.

Bei der Berechnung der Höhe der Einsparung durch die Verlängerung der Senkungsverfügung (mehr als 185 Mio. Euro) hat das Bundeskartellamt bei allen Unternehmen, wie in der Verfügung des Amtes vorgesehen, eine Inflationsrate von 1,5 Prozent zu Grunde gelegt.

Die BWB kann sich der Verpflichtung nicht durch eine schlichte Umstrukturierung und „Flucht in das Gebührenrecht“ entziehen. Sollte die BWB von Wasserpreisen zu öffentlich-rechtlichen Wassergebühren übergehen, würde der Vergleich hinfällig. Das Bundeskartellamt könnte dann wieder die Rückerstattung für die Vergangenheit anordnen.

In dem Vergleich werden zudem weitere noch strittige Fragen wie die genaue Abgabenbereinigung durch Abzug der Sondernutzungsgebühren und die Berechnungen für den Abzug der Wasserentnahmeentgelte geregelt.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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