Stadt Wien: Vergabe von Handwerksarbeiten war kartellrechtlich unbedenklich
21. Januar 2014
Die antragstellende Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verlangte die Verhängung von Geldbußen gegen 49 Installationsunternehmen, die verdächtigt wurden, sich als Bieter des Ausschreibungsverfahrens abgesprochen zu haben. Angesichts des geringen Marktanteils der betroffenen Unternehmen bleiben kartellrechtliche Konsequenzen aber aus.
Bereits das Kartellgericht hatte den Bußgeldantrag abgewiesen. Marktstellung und Umsatz der beteiligten Unternehmen seien so gering, dass die damals geltenden Bagatellbestimmungen des Kartellgesetzes zur Anwendung kämen.
Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012) wurden diese Regeln abgeändert. Vor Inkrafttreten am 1. März 2013 bestand eine Ausnahme vom Kartellverbot für sämtliche Zuwiderhandlungen, an denen Unternehmen beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als fünf Prozent und einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 Prozent haben (§ 2 Abs 2 Z 1 KartG in der damals geltenden Fassung).
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat diese Entscheidung des Kartellgerichts bestätigt und zudem wesentliche Aussagen zur Marktabgrenzung getroffen.
Danach sind in den relevanten Markt im Zusammenhang mit Bieterabsprachen bei Ausschreibungen alle Anbieter mit vergleichbarem Know-How einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen.
Ob sie sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen oder nicht, ist demgegenüber unerheblich. Auf den zeitlichen Aspekt kommt es bei der Marktabgrenzung hingegen nur in Ausnahmefällen an; solche lagen hier nicht vor.
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Barbist, Johannes: Die Novelle zum Kartell- und Wettbewerbsgesetz – die Compliance-Perspektive, Compliance Praxis, 1/2013, S. 26 ff. (frei für Premium-Mitglieder)
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