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„Ponzi-Schema“: Kein voller Schadenersatz für Investor

Erstmals hat sich der Oberste Gerichtshof zum Schadenersatzanspruch eines Investors bei einem Anlagenbetrug geäußert.
Von Redaktion
16. Januar 2015

Ein sogenanntes „Ponzi-Schema“ – benannt nach dem in den 1920er Jahren in den USA und Kanada aktiven Charles Ponzi – ist ein Betrugsschema, bei dem Investoren für angekaufte Wertpapiere ein jedenfalls höherer Rückkaufbetrag versprochen wird. Die Anbieter finanzieren diese Rückkäufe, falls sie schlagend werden, nicht über Gewinne aus Anlagetätigkeiten, sondern über neue Investitionen, bis das System zusammenbricht.

In einem aktuellen Fall verlangte ein Geschädigter eines solchen Ponzi-Schemas – nachdem der Anbieter der Wertpapiere Insolvenz angemeldet hatte –, dass ihm der gesamte versprochene Gewinn aus der Konkursmasse heraus ausbezahlt werden sollte.

Sachverhalt:

Der geschädigte Kläger hatte von 2003 bis 2005 insgesamt 152 Genussscheine der späteren Schuldnerin zum Preis von 274.382,16 Euro gekauft. Die Schuldnerin hatte sich vertraglich verpflichtet, die Genussscheine jederzeit zum aktuell von ihr veröffentlichten Kurswert zurückzukaufen.

Ab Oktober 2008 stellte die Schuldnerin die Rückkäufe unter Behauptung eines Liquiditätsengpasses ein. Der Kläger verlangte im Oktober 2008 vergeblich den Rückkauf der Genussscheine zu dem in diesem Monat verlautbarten Kurswert von 3.275 Euro pro Stück. Dieser von der Schuldnerin veröffentlichte „Indexkurswert“ war ein reines Fantasieprodukt ihres Vorstands. Die Kursfestsetzungen kamen durch Kursmanipulationen und Täuschungshandlungen zustande. Der verantwortliche Vorstand wurde dafür wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt.

Am 4. 5. 2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt.

Der Kläger meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung von 497.800 Euro an, errechnet aus dem im Oktober 2008 veröffentlichten Kurs von 3.275 Euro für 152 Genussscheine.

Das Erstgericht stellte fest, dass dem Kläger eine Insolvenzforderung in Höhe von nur 349.521,30 Euro zustehe. Dieser Betrag setzt sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine, dem vom Kläger bezahlten Agio sowie vier Prozent Zinsen p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn des Klägers ab, während der OGH der dagegen erhobenen Revision folgte und das Urteil des Erstgerichts vollumfänglich wieder hergestellt hat.

Die OGH begründet die Entscheidung u.a. wie folgt:

„Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem (tatsächlich nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) höheren Preis zurückzukaufen (wofür in der Regel die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem Vorsatz (hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmen) den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach § 879 ABGB.

Nimmt der gutgläubige Investor die vereinbarte Rückkaufsoption zu dem (fiktiven) Optionspreis an, ist dieses Rechtsgeschäft absolut nichtig und das betrügerische Versprechen muss daher nicht erfüllt werden. Eine bloß relative Nichtigkeit zugunsten des gutgläubigen Investors scheidet aus, weil der Rückkauf zu dem Fantasiepreis nur unter Schädigung der anderen Investoren möglich wäre und daher mit dem Verbotszweck unvereinbar ist.“

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x)

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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