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OGH zur Marktmanipulation durch eine Bank

Eine Bank muss für das Fehlverhalten eines Vermögensberaters nur dann einstehen, wenn sie sich dieses Beraters bedient, um eigene Plichten gegenüber dem Kunden zu erfüllen. Die Bank haftet aber wegen Marktmanipulation, also etwa für Schäden aus der Verbreitung irreführender Nachrichten, die sie an den Berater weitergegeben hat.
Von Redaktion
12. Februar 2013

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Aussagen zur Marktmanipulation nach dem Börsegesetz (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) im Zusammenhang mit dem Anlegerschutz gemacht. (OGH 24. 1. 2013, 8 Ob 104/12w)

Im vorliegenden Fall werden die Kläger von einem selbständigen Vermögensberater betreut. Sie halten Aktien, die bei der beklagten Bank verwahrt werden (Depotbank). Zwischen der Bank und dem Berater besteht eine Kooperationsvereinbarung. Nachdem die Kurse der Aktien im Fallen waren, fragten die Kläger mehrfach beim Berater nach, ob sie verkaufen sollten. Der Berater riet von einem Verkauf ab.

Die Kläger begehrten Schadenersatz. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis nicht und hob die Entscheidungen auf.

Er führte aus, dass das (Fehl-)Verhalten des Beraters der Bank nur dann zugerechnet werden kann, wenn die Bank den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Eine Haftung der Bank schied hier jedoch aus, weil sie als Depotbank keine Beratungsverpflichtung gegenüber den Anlegern traf und der Vermögensberater somit nicht „im Pflichtenkreis der Bank tätig“ war.

Allerdings halten die Richter fest, dass die Bestimmungen des BörseG wegen marktmanipulativer Handlungen als Schutzgesetze zu qualifizieren sind. Der hier maßgebliche Tatbestand des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG erfasst auch die Informationsverbreitung „auf anderem Wege“, was nach Ansicht des OGH Informationskanäle einschließt, die nicht unter „Medien“ oder das „Internet“ subsumiert werden können.

In den Schutzbereich fallen alle Kunden, die über einen der verschiedenen Vertriebswege der Bank  – beispielsweise auch einen Vermögensberater – betreut werden. Danach dürfen Anleger (hier jedenfalls Kunden der Bank) nicht mit falschen Versprechungen bzw. mit unvollständigen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, zu deren Verkauf oder zu deren Halten bewogen werden.

Somit waren die Kläger mit der Berufung auf eine eigene Pflichtverletzung der beklagten Bank durch Kursmanipulation (falscher Rat der Bank an die Vermögensberater, dass nur eine vorübergehende Marktdelle vorliege), erfolgreich. Der OGH hat die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Wenn die Bank bewusst oder erkennbar falsche bzw. irreführende Informationen zum Anlageprodukt im Weg des Vertriebskanals über den Berater an die Kunden gestreut hat, hat sie für den schadenskausalen Ratschlag des Beraters gegenüber den Klägern, die Aktien nicht zu verkaufen, einzustehen.

(Quellen: OGH, LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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