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Regeln zu Bilanzen und Wertpapierverwahrung werden an EU-Recht angepasst

Österreich passt die Bestimmungen für Bilanzerstellung und Wertpapierverwahrung an die Vorgaben der Europäischen Union an.
Von Redaktion
06. Mai 2015

Der Finanzausschuss des österreichischen Parlaments hat gestern ein Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz verabschiedet, mit dem Österreich einen weiteren Schritt zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie setzt. Die Vorschriften für Wertpapiersammler wiederum werden durch ein Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz harmonisiert.

Weiterer Schritt zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie

Mit ihrer Bilanzrichtlinie will die EU die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen verbessern und deren Aussagekraft erhöhen. In einem ersten Umsetzungsschritt hatte Österreich im Jahr 2014 ein Rechnungslegungs-Änderungsgesetz mit Anpassungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft gesetzt. Die nunmehr vom Finanzausschuss unter dem Titel eines Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetzes 2015 (560 d.B.) verabschiedeten Regelungen bringen spezielle Anpassungen für Banken, Versicherungen und andere Finanzunternehmen. Dabei geht es im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen, etwa um die Anpassung von Verweisen auf das UGB und an die neue Systematik der Rechnungslegung. Zudem wird der Sonderposten „unversteuerte Rücklagen“ im Finanzmarktrecht abgeschafft; der Ausweis latenter Steuern und eigener Aktien wird neu geregelt.

Eigene Aktien sind künftig auch bei Finanzunternehmen offen vom Nennkapital zu trennen.

Auch Vorschriften für Wertpapiersammler werden harmonisiert

Ziel einer EU-Verordnung über Zentralverwahrer ist die Verbesserung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in Europa. Zur Umsetzung beauftragt ein von den Abgeordneten einstimmig begrüßtes Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz samt flankierenden Änderungen in geltenden Finanzmarktgesetzen (562 d.B.) die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern, implementiert Strafbestimmungen und schafft eine beschränkte Bankkonzession.

Als Sanktionen werden Verwaltungsstrafen eingeführt. Die maximalen Geldbußen bei Verstößen natürlicher Personen betragen mindestens 5 Mio. Euro, bei juristischen Personen 20 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes, jedenfalls aber das Zweifache des Vermögensvorteils. Die FMA wird jährlich alle Sanktionen und anderen Maßnahmen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) melden und den Namen des Rechtsverletzers sowie die Art des Verstoßes im Internet bekannt machen.

Um Risiken bei bankartigen Nebendienstleistungen von Wertpapiersammlern zu reduzieren, bekommen diese eine „beschränkte“ Bankkonzession.

Wertpapieremittenten werden verpflichtet, übertragbare Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. Wertpapiergeschäfte müssen künftig spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein. Dazu kommen Vorkehrungen gegen das Scheitern von Abwicklungen und die Einführung eines Eindeckungsvorgangs („Buy-in-Verfahren“) für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen. Zentraler Wertpapierverwahrer bleibt in Österreich die Kontrollbank.

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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