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Agrarprodukte: Neues Gesetz soll Macht der Handelsriesen beschränken

Die Umsetzung der UTP-Richtlinie im Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) bringt neue Bestimmungen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelsektor.
Von Redaktion
04. Januar 2022

Mit 1.1.2022 ist die Novelle des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz ­ FWBG) in Kraft getreten, mit der die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (RL 2019/633, UTP-RL) umgesetzt wird. Ziel der RL ist es, dem Ungleichgewicht hinsichtlich der Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zu begegnen und den Lieferanten als schwächeren Handelspartner zu schützen. Die Umsetzung im FWBG ist insofern konsequent, als eine wesentliche Zielsetzung dieses Gesetzes schon bisher im Schutz kleinerer und mittlerer Lieferanten vor nachfragemächtigen Handelsunternehmen bestand.

Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse sind:

  • Produkte aus Anhang I zum AEUV (z.B. Fleisch, Milch aber auch Schnittblumen oder Futter)
  • Lebensmittel, die aus solchen Produkten hergestellt werden (z.B. Fruchtjoghurt)

Bei Lieferanten handelt es sich um landwirtschaftliche Produzenten oder eine Gruppe von solchen (auch Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen), natürliche und juristische Personen, die landwirtschaftliche Produkte bzw. Lebensmittelprodukte verkaufen (z.B. Landwirte, Verarbeiter, Handel/Großhandel).

Käufer sind natürliche oder juristische Personen, die landwirtschaftliche Produkte bzw. Lebensmittel kaufen, auch Gruppen von solchen, einschließlich „Behörden“ (Verarbeiter, Händler, Einkaufsallianzen, Gebietskörperschaften). Der Verkauf an Konsumenten ist ausgenommen.

Das zur Anwendung der neuen Bestimmungen erforderliche Machtgefälle zwischen Lieferanten und Käufern bemisst sich anhand ihrer Jahresumsätze.

Inhaltliche Kernpunkte der Novelle sind zwei Listen mit verbotenen Handelspraktiken:

  • Anhang I zum FWBG enthält die sogenannte „schwarze Liste“ mit zwölf Praktiken, die jedenfalls verboten sind und von den Vertragspartnern auch nicht abbedungen werden können (z.B. kurzfristige Stornierung, einseitige Vertragsänderung durch Käufer, Forderung von Zahlungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Verkauf stehen).
  • Anhang II enthält die Praktiken der „grauen Liste“, die verboten sind, wenn sie nicht zuvor ausdrücklich vereinbart wurden (z.B. Rücksendung nicht verkaufter Produkte ohne Zahlung, Forderung von Zahlungen für Werbung, Vermarktung).

Vertragsklauseln, die verbotene Praktiken enthalten, sind absolut nichtig. Bereits bestehende Liefervereinbarungen müssen bis 1.5.2022 an die neue Rechtslage angepasst werden.

Mit der Durchsetzung der Bestimmungen über unlautere Handelspraktiken ist die BWB betraut, der in diesem Zusammenhang weitreichende Ermittlungsbefugnisse zukommen. Sie kann Anträge auf Unterlassung sowie (ab 1.5.2022) auf Verhängung einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 beim Kartellgericht einbringen.

Unterlassungsansprüche können darüber hinaus unter anderem vom Bundeskartellanwalt, der WKO, den Landwirtschaftskammern, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie von betroffenen Unternehmen geltend gemacht werden.

Zur vertraulichen Beratung von Lieferanten sowie zur Ermöglichung einer unbürokratischen Streitbeilegung wird außerdem eine unabhängige Erstanlaufstelle beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geschaffen, die ihre Tätigkeit mit 1.3.2022 aufnehmen soll.

Quelle: Bundeswettbewerbsbehörde BWB

 

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