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Verhalten bei Hausdurchsuchungen – Neuer Geheimnisschutz erfordert Widerspruch

Jedes Unternehmen kann jederzeit Ziel einer Hausdurchsuchung sein – sei es, weil es gegen das Unternehmen selbst bzw dessen Mitarbeiter strafrechtliche Verdachtsmomente gibt, oder weil gegen Geschäftspartner Ermittlungen laufen. Gleichzeitig können bei der Hausdurchsuchung nicht wieder gut zu machende Fehler passieren. Dementsprechend wichtig ist es, bereits in „Friedenszeiten“ einen Notfallplan aufzustellen, an dem sich die Mitarbeiter im Ernstfall orientieren können. Dabei ist auch der neue Geheimnisschutz für Unterlagen, die einer Berufsverschwiegenheit unterliegen, zu beachten.
Von MMag. Dr. Christopher Schrank
30. Mai 2018 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2018, S. 26
Hausdurchsuchung als Teil des Ermittlungsverfahrens Jedes Strafverfahren beginnt mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt und einen allfälligen Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft auf Grundlage einer umfassenden und möglichst objektiven Faktenlage darüber entscheiden kann, ob sie die Sache anklagt oder einstellt. Es ist daher relevantes (belastendes und entlastendes) Material zu sammeln, wobei die damit einhergehenden...

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