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MiFID II – Anlegerschutz und Provisionen

Die Annahme und Gewährung von Provisionen wird unter der MiFID II nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich sein. Dabei wird unterschieden zwischen abhängiger und unabhängiger Beratung. Provisionen an Portfolioverwalter durch Dritte sind hinkünftig nicht mehr gestattet. Eine Abgeltung der Leistungen des Portfolioverwalters kann nach der MiFID II nur noch durch den Kunden erfolgen. Die neuen Auflagen sind dem Anlegerschutz geschuldet und fordern ein Umdenken der weitreichend betroffenen Finanzbranche hinsichtlich bestehender Geschäftsmodelle hin zu neuen Lösungen.
Von Mag. Roland Hofer LL.M.
05. Dezember 2016 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2016, S. 26
1. Entwicklung Die Erfahrungen aus der Finanzkrise und die immer weiter voranschreitende Technisierung der Finanzmärkte verlangten nach einer Überarbeitung der MiFID I (Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente), weshalb das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 15. April 2014 die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und die begleitende Verordnung MiFIR1 verabschiedeten. Anders als die MiFID II, die vom österreichischen Gesetzgeber in das nationale Recht umzusetzen ist, entfaltet di...

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