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Banken: FMA zieht Zügel an

Mindestanforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement von Banken sollen künftige Finanzkrisen verhindern helfen. Ende des Jahres tritt eine entsprechende, an europäisches Recht angelehnte Verordnung der FMA in Kraft.
Von Redaktion
09. November 2010

Unter dem sperrigen Titel „Liquiditätsrisikomanagementverordnung“ (LRMV) gibt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Kreditinstituten nun einen groben Rahmen für mehr Selbstkontrolle und ein besseres Management von Liquiditätsrisiken vor.

So haben Kreditinstitute laut Verordnung für „angemessene Liquiditätspuffer“ zu sorgen, müssen Finanzierungspositionen und Vermögenswerte strikter überwachen und haben geeignete Notfallkonzepte zu entwickeln, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Durch die neue Verordnung integriert die FMA EU-Gesetzgebung in österreichisches Recht. Nach den Turbulenzen auf den Finanzmärkten, die eine weltweite Wirtschaftskrise ausgelöst hatten, reagierte auch die Europäische Union mit neuen Vorschriften. Mit der Richtlinie vom 16. September 2009 (2009/111/EG) legten Europäisches Parlament und Rat strengere Kriterien für die Vergabe von Großkrediten, Eigenmittelbeständen und Krisenmanagement in Kreditinstituten fest.

Die LRMV tritt mit 31. 12. 2010 in Kraft (Volltext hier).

Gleichzeitig tritt auch die Verordnung über die Anerkennung von hybridem Kapital (Hybridverordnung, HybV) in Kraft, die ebenfalls auf 2009/111/EG zurückgeht. Die Hybridverordnung definiert zwei als maßvoll einzustufende Rückzahlungsanreize. Derartige Rückzahlungsanreize, die frühestens 10 Jahre nach Emission des Instruments wirksam werden, erlauben die Anrechnung der Kapitalinstrumente als hybrides Kapital.

Die Hybridverordnung im Wortlaut ist hier nachzulesen.

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