Die strafrechtliche Haftung des Compliance Officers
Von MMag. Dr. Christopher Schrank , Daniel Österreicher
04. Juni 2020 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2020, S. 28
04. Juni 2020 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2020, S. 28
Grundsätzlich stellt das Strafrecht auf das aktive Tun ab: Nur derjenige, der etwa selbst jemand anderen vorsätzlich besticht, betrügt oder Bilanzen fälscht, kommt als Täter in Betracht. Ebenso strafbar sind alle Formen der Mittäterschaft, somit das Anstiften zu strafbaren Handlungen, wie auch jede Form der Beteiligung an strafbaren Handlungen Dritter. Es ist davon auszugehen, dass ein Compliance Officer als „Hüter des Compliance Codes“ selbst weder aktiv strafbare Handlungen setzt, noch sich...
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