Gestohlene Fracht: Grobe Fahrlässigkeit?
16. Juli 2019
Alle für die Haftung des Spediteurs bzw. Frachtführers maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere CMR, HGB, AÖSp) unterstellen einen einheitlichen Begriff des groben Verschuldens.
An ihre Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung, ob der Beklagte am Verlust der Fracht durch Diebstahl grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kommt es daher auf verschiedenste Faktoren an, wie z.B. die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (u.a. von dieser Relation abhängigen) Diebstahlrisikos und die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Waren nötig sind.
Dass ein Schlüssel im unversperrten Fahrzeug gelassen wird, begründet nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit. Anderes könnte gelten, wenn das Fahrzeug auf einem ansonsten versperrten oder überwachten Gelände zurückgelassen oder der Schlüssel in ein ungewöhnliches Versteck im versperrten Fahrzeug gelegt wurde.
Beides war hier nicht der Fall. Dass der Parkplatz weder umzäunt noch bewacht und der Lkw unversperrt war, ergab sich hier erst aus einem Gutachten, das auch auf Erhebungen am ausländischen Tatort basiert. Dass erst mit der Übermittlung dieses Gutachtens die Verjährungsfrist zu laufen begann, weil erst dann die Anspruchsvoraussetzungen bekannt wurden, ist nicht zu beanstanden.
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Volltext der Entscheidung (OGH 29.5.2019, 7 Ob 215/18w)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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