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Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht ab Jänner 2016

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 bringt erstmals seit 1975 Anpassungen im materiellen Strafrecht. Der folgende Beitrag erläutert jene Änderungen, die für Unternehmen relevant sind. So ist die „Untreue“ neu formuliert worden, Wertgrenzen wurden angehoben und einheitliche Tatbestände für Bilanzdelikte geschaffen, wobei externe Prüfer nun eigens berücksichtigt werden. Zudem wird eine gesetzliche Definition der groben Fahrlässigkeit im StGB verankert. Trotz der Reform bleiben Unsicherheiten, die sich erst in der Rechtsprechung klären werden.
Von MMag. Dr. Christopher Schrank , Mag. Georg Krakow MBA, Mag. Elisabeth Götz
03. September 2015 / Erschienen in Compliance Praxis 3/2015, S. 34
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Im Unterschied zur Strafrechtsreform 2014 liegt der Reformschwerpunkt diesmal nicht im prozessualen, sondern im materiellen Strafrecht, das seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches („StGB“) im Jahre 1975 nicht mehr umfassend reformiert worden war. Der Begutachtungsentwurf basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „StGB 2015“, die im Februar 2013 mit dem Ziel eingesetzt wurde, Vorschläge zu erarbeiten,...

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