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Zuständigkeit für Wettbewerbsverstöße: EuG gibt Kommission gegen Si.mobil Recht

Der slowenische Mobilfunker Si.mobil hatte bei der EU-Kommission erfolglos Wettbewerbsbeschwerde gegen einen Konkurrenten eingelegt. Die Kommission erklärte sich für nicht zuständig, da sich bereits die slowenische Kartellberhörde mit dem Fall befasse. Das Europäische Gericht bestätigt nun diese Auffassung und äußert sich damit erstmals zu einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
Von Redaktion
17. Dezember 2014

Im Jahr 2009 reichte die Telekom Austria-Trochter Si.mobil bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen ihre damalige Mitbewerberin Mobitel ein. Mobitel, die zwischenzeitlich von Telekom Slovenije übernommen worden ist, habe die Konkurrenz vom Endkundenmarkt für Mobilfunk und vom Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen zu verdrängen versucht.

Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2011 wies die Kommission die Beschwerde von Si.mobil zurück. Die Begründung: Soweit es um den Endkundenmarkt für Mobilfunk gehe, bearbeite bereits die slowenische Wettbewerbsbehörde den Fall und, soweit es den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, habe die Union kein Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls.

Si.mobil wendete sich vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen diese Zurückweisung ihrer Beschwerde. Allerdings erfolglos. Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Zurückweisung der Beschwerde von Si.mobil. Dabei legt es zum ersten Mal eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aus, die eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzwerks sicherstellen soll.

Urteilsbegründung

Was zunächst den Endkundenmarkt für Mobilfunk betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass nach dem Unionsrecht die Kommission eine Beschwerde zurückweisen kann, wenn eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall bereits bearbeitet. Dies war hier so. Zum zweiten hat die Kommission festgestellt, dass dieser Fall dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss und dieselbe Verhaltensweise betrifft.

Sind, wie hier, diese beiden Voraussetzungen erfüllt, sieht das Unionsrecht keine Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, sodass Si.mobil keinen Anspruch darauf hatte, dass der Fall von der Kommission bearbeitet wird.

Was den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, weist das Gericht das Vorbringen von Si.mobil wie die Kommission aufgrund der Erwägung zurück, dass die Union kein hinreichendes Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls hatte.

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Volltext des Urteils, englisch (Rechtssache T-201/11)

(Quelle: EuG)

Autoren

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